Noch zwei Anmerkungen zu einem Thema, das auch bereits angesprochen wurde, nämlich Dienstfreistellung und Entgeltfortzahlungen. Ich habe mir das im Entschließungsantrag, den die SPÖ im Nationalrat eingebracht hat, angeschaut und wollte dazu eigentlich eine Bemerkung machen, die ich zum jetzigen Zeitpunkt aber nicht mehr so formulieren möchte, wie ich es ursprünglich vorhatte, weil ich gemerkt habe, dass die Verantwortung doch von allen entsprechend ernst genommen wird. Nur so viel: Wir dürfen hier keine Regelungen schaffen, die den Freiwilligen zum Nachteil gereichen könnten. Wenn hier beispielsweise gesetzliche Normierungen Platz greifen, die unter Umständen Einstellungschancen, Beschäftigungschancen von Freiwilligen gefährden, muss ich sagen, das wollen wir grundsätzlich nicht.
Es gibt ja in diesem Zusammenhang natürlich auch entsprechende Regelungen, und es hat zu diesem Thema einige Informationen gegeben. Im Rahmen der Hochwasserkatastrophe 2002 ist beispielsweise grundsätzlich kein großes Problem in Erinnerung, was die Entgeltfortzahlungen betroffen hat. Es ist daher aus unserer Sicht eher nicht erforderlich, da eine bundesgesetzliche Regelung zu schaffen. Es liegt nämlich zum einen die Verantwortung bei den Ländern, und das Zweite ist, dass auch in den Landesgesetzen Regelungen enthalten sind, was einen Lohnausfall betrifft. Diese Regelungen gibt es sehr wohl in den Landesgesetzen. Aus praktischen Überlegungen wäre vielleicht ganz interessant, in Anlehnung an den § 16 des Niederösterreichischen Katastrophenhilfegesetzes Anpassungen und Harmonisierungen vorzunehmen.
Wenn ich erwähnt habe, dass auch auf Seiten der Länder entsprechende Regelungen da sind, darf ich in diesem Zusammenhang auch auf das Wiener Feuerwehrgesetz verweisen, wo nachgewiesener Verdienstentgang durch die Stadt Wien zu ersetzen ist. Das ist gesetzlich klar geregelt. Im Niederösterreichischen Katastrophenhilfegesetz ist geregelt, dass Kosten für Einsätze des Katastrophenhilfsdienstes das Land Niederösterreich trägt. Im Niederösterreichischen Feuerwehrgesetz ist klar geregelt, dass Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren, wenn sie Einsätze außerhalb des Betriebes haben, über Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang und ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust zu ersetzen sind. Das sind bestehende gesetzliche Regelungen!
Das Gleiche gilt für die Steiermark, das Gleiche gilt für das Land Salzburg, wo auch ein Antrag bei der Gemeinde einzubringen ist. Das Gleiche gilt für das Land Tirol: Nach dem Tiroler Feuerwehrgesetz 2001 ist auf Antrag durch die Gemeinde, in welcher der Einsatz erfolgte, der nachgewiesene Lohn- und Verdienstausfall zu ersetzen.
Auch im Kärntner Feuerwehrgesetz ist das normiert. Das einzige Land, in dem es vielleicht noch keine garantierte Entschädigung gibt, ist Oberösterreich, weil dort eine Kann-Bestimmung im Gesetz vorhanden ist, aber in allen anderen Bundesländern ist das entsprechend geregelt. Das heißt, da sollte man auch diesen gesetzlichen Regelungen entsprechend vorgehen.
Ich glaube, es gibt genügend Beispiele, wo die Arbeit als Freiwilliger und die Dienstverrichtung nicht im Widerspruch stehen. Das Land Niederösterreich gewährt beispielsweise bei Einsätzen Dienstfreistellung bei Lohnfortzahlung, aber auch bei Schulungen. Es gibt genügend Gemeinden, die entsprechende Unterstützung geben.
Da gebe ich Kollegem Gruber durchaus Recht, dass es in den Gemeinden eigentlich schon Usus ist, dass man bei Neueinstellungen einmal schaut, ob jemand auch bereit ist – Männer oder auch Frauen; ich weiß aber, dass es auch Feuerwehren gibt, die noch keine Frauen aufnehmen –, in den Feuerwehren mitzuarbeiten und diese bevorzugt einstellt.
Insgesamt denke ich, was die Einstellung von Arbeitgebern betrifft, dass auch das Schaffen eines entsprechenden Bewusstseins ein sehr wesentlicher Punkt ist. Ich darf
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