Bundesrat Stenographisches Protokoll 735. Sitzung / Seite 122

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In der Bundesabgabenordnung werden die Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen angepasst werden, und es wird so ein effizienterer Einsatz von Prüfungssoftware ermöglicht.

Im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sollen die zugewiesenen Aufgaben im Be­reich der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertrags­rechtsanpassungsgesetzes ausschließlich den Finanzämtern übertragen werden.

Die KIAB – die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung – soll organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt sein. Im Finanzstrafgesetz soll jedes Zollamt auch als Finanzstrafbehörde fungieren und damit zur Durchführung der in ihrem Wirkungsbe­reich begangenen Finanzstrafverfahren zuständig werden.

Sehr geehrte Damen und Herren! Die SPÖ unterstützt grundsätzlich natürlich jede Maßnahme zur Betrugsbekämpfung. Allerdings bedeutet unserer Meinung nach eine organisatorische Zuordnung der KIAB zu den Finanzämtern eine absolute Schwä­chung beziehungsweise eigentlich eine Zerschlagung dieser bisher sehr erfolgreichen Einheit und somit eine Schwächung der Betrugsbekämpfung in Österreich.

Leider können wir auch in diesem Fall nicht getrennt abstimmen. Wir würden uns sonst natürlich gegen diesen Punkt aussprechen. Im Sinne einer effizienteren Betrugsbe­kämpfung stimmen wir aber dem gesamten Gesetz heute zu.

Sehr geehrte Damen und Herren! Zuletzt möchte ich noch auf das Strukturanpas­sungsgesetz eingehen. Mit dem Handelsrechtsänderungsgesetz ist das bisherige all­gemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das künftig nicht auf Kauf­leute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist.

Dieses neue Recht tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Da gegenwärtig im Einkommen­steuergesetz 1988 an das bisherige Handelsrecht angeknüpft wird, ergibt sich im Be­reich der steuerlichen Gewinnermittlung sowie des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung natürlich ein Anpassungsbedarf.

Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll eine zweckmäßige Verknüpfung der steuer­lichen Gewinnermittlung mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung erreicht wer­den – das heißt also, eine Anpassung der Vorschriften über die steuerliche Gewinn­ermittlung an das Unternehmensgesetzbuch.

Was das Bewertungsgesetz 1955 betrifft: Die Gemeinde erhebt auf Grundlage des Ein­heitswert- beziehungsweise Grundsteuermessbetragsbescheides des Finanzamtes be­kanntlich die Grundsteuer, verfügt jedoch über wesentliche Teile von bewertungsrecht­lich relevanten Daten aus anderen Gründen, zum Beispiel als Baubehörde.

Dadurch hat der Bürger zwei Ansprechpartner in Baugrundstücksangelegenheiten. Es soll deshalb für den Bereich Graz – für das Finanzamt Stadt Graz – ein Pilotprojekt durchgeführt werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der Erstel­lung von Einheitswertbescheiden erproben soll. Dieses Pilotprojekt soll im Hinblick auf eine Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und auf eine Verbesse­rung des Bürgerservice durch Bürokratieabbau auch evaluiert werden. Dazu soll die rechtliche Basis im Bewertungsgesetz geschaffen werden. – Auch diesem Gesetz er­teilen wir heute unsere Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)

15.28


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Zu Wort gemeldet ist nun Frau Bundes­rätin Dr. Lichtenecker. – Bitte.

 


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