In der Bundesabgabenordnung werden die Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen angepasst werden, und es wird so ein effizienterer Einsatz von Prüfungssoftware ermöglicht.
Im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz sollen die zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes ausschließlich den Finanzämtern übertragen werden.
Die KIAB – die Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung – soll organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt sein. Im Finanzstrafgesetz soll jedes Zollamt auch als Finanzstrafbehörde fungieren und damit zur Durchführung der in ihrem Wirkungsbereich begangenen Finanzstrafverfahren zuständig werden.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die SPÖ unterstützt grundsätzlich natürlich jede Maßnahme zur Betrugsbekämpfung. Allerdings bedeutet unserer Meinung nach eine organisatorische Zuordnung der KIAB zu den Finanzämtern eine absolute Schwächung beziehungsweise eigentlich eine Zerschlagung dieser bisher sehr erfolgreichen Einheit und somit eine Schwächung der Betrugsbekämpfung in Österreich.
Leider können wir auch in diesem Fall nicht getrennt abstimmen. Wir würden uns sonst natürlich gegen diesen Punkt aussprechen. Im Sinne einer effizienteren Betrugsbekämpfung stimmen wir aber dem gesamten Gesetz heute zu.
Sehr geehrte Damen und Herren! Zuletzt möchte ich noch auf das Strukturanpassungsgesetz eingehen. Mit dem Handelsrechtsänderungsgesetz ist das bisherige allgemeine Handelsrecht grundlegend erneuert worden. An die Stelle des bisherigen Handelsgesetzbuches tritt das Unternehmensgesetzbuch, das künftig nicht auf Kaufleute, sondern auf Unternehmer anzuwenden ist.
Dieses neue Recht tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Da gegenwärtig im Einkommensteuergesetz 1988 an das bisherige Handelsrecht angeknüpft wird, ergibt sich im Bereich der steuerlichen Gewinnermittlung sowie des Körperschaftsteuergesetzes 1988 und der Bundesabgabenordnung natürlich ein Anpassungsbedarf.
Mit der vorliegenden Gesetzesvorlage soll eine zweckmäßige Verknüpfung der steuerlichen Gewinnermittlung mit der handelsrechtlichen Rechnungslegung erreicht werden – das heißt also, eine Anpassung der Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung an das Unternehmensgesetzbuch.
Was das Bewertungsgesetz 1955 betrifft: Die Gemeinde erhebt auf Grundlage des Einheitswert- beziehungsweise Grundsteuermessbetragsbescheides des Finanzamtes bekanntlich die Grundsteuer, verfügt jedoch über wesentliche Teile von bewertungsrechtlich relevanten Daten aus anderen Gründen, zum Beispiel als Baubehörde.
Dadurch hat der Bürger zwei Ansprechpartner in Baugrundstücksangelegenheiten. Es soll deshalb für den Bereich Graz – für das Finanzamt Stadt Graz – ein Pilotprojekt durchgeführt werden, das eine Mitwirkung von Organen der Gemeinde bei der Erstellung von Einheitswertbescheiden erproben soll. Dieses Pilotprojekt soll im Hinblick auf eine Optimierung der Verwaltungs- und Verfahrensökonomie und auf eine Verbesserung des Bürgerservice durch Bürokratieabbau auch evaluiert werden. Dazu soll die rechtliche Basis im Bewertungsgesetz geschaffen werden. – Auch diesem Gesetz erteilen wir heute unsere Zustimmung. (Beifall bei der SPÖ und bei Bundesräten der ÖVP.)
15.28
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Zu Wort gemeldet ist nun Frau Bundesrätin Dr. Lichtenecker. – Bitte.
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