jetzt mit dem vorliegenden Gesetz – Frau Neuwirth hat das schon geschildert und entsprechend dargelegt, ich möchte daher gar keine Wiederholungen vornehmen – eine Reduktion, eine Eindämmung dieser vielen Sachwalterschaften erzielen kann.
Frau Bundesrätin Neuwirth hat schon gesagt, dass jetzt die Übernahme einer Sachwalterschaft auf fünf Fälle pro Person begrenzt ist. Ein Rechtsanwalt oder Notar hat eine Begrenzung von 25 Fällen. Ich glaube, damit ist eine viel bessere Betreuung verbunden. Ausgenommen sind davon die Vereine der Sachwalterschaft, aber sie müssen Bericht erstatten, sie sind dazu verpflichtet, Aufzeichnungen zu machen, und vor allem haben Sie eine Verpflichtung – sie erhalten dafür auch finanzielle Mittel –, nämlich dass sie versuchen, Menschen für diese Aufgabe zu verpflichten, die diese Tätigkeit ehrenamtlich machen.
Wir haben ja gehört, dass es in drei Jahren eventuell eine Novellierung dieses Gesetzes geben kann, dann, wenn man absehen kann, wie sich dieses Gesetz bewährt. Auf alle Fälle ist dieser Gesetzesvorschlag ein vorbildlicher Weg, den Österreich da eingeschlagen hat, er trägt auch der demographischen Entwicklung in unserem Land und in ganz Mitteleuropa Rechnung. Von meinem Standpunkt aus kann ich, der ich ältere Leute zu betreuen habe und mich verpflichtet fühle, für diese zu sorgen und sich um sie Gedanken zu machen, es nur begrüßen, dass alle Parteien diesem Gesetz die Zustimmung geben. (Beifall bei der ÖVP sowie des Bundesrates Ing. Kampl.)
16.12
Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Schennach. – Bitte.
16.12
Bundesrat Stefan Schennach (Grüne, Wien): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Es ist dies ein gutes Gesetz! Und die beiden anderen Gesetze, mit denen die Rechtsanwaltsordnung und das Heimaufenthaltsgesetz notwendigerweise geändert werden, folgen sozusagen dem Geist des Hauptgesetzes, dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz. Vor dem Hintergrund der steigenden Zahl von Sachwalterschaften – sie hat sich mehr als verdoppelt seit der Schaffung des Sachwalterschaftsgesetzes – ist natürlich auch eine Glaubwürdigkeitsfrage eingetreten, wenn Kanzleien mehrere hundert Sachwalterschaften führen. Und gerade die Sachwalterschaft ist eine sehr persönliche Angelegenheit, denn es geht hier um einen ganz persönlichen Umgang mit einem Klienten, den man, in alter Sprache ausgedrückt, „entmündigt“ hat und für den jemand anderer in verschiedenen Bereichen sachwalterisch tätig ist. Und wenn Großkanzleien mehrere hundert Sachwalterschaften führen, fehlt diese persönliche Ebene, und es fehlt wahrscheinlich auch die Schutzfunktion, aber auch die Effizienz.
Gleichzeitig stellt sich bei einer solchen Art der Führung von Sachwalterschaften die Frage, inwieweit diese Selbstbestimmung noch gegeben ist. Mit der jetzigen Vorlage wird genau diese Selbstbestimmung psychischer kranker und geistig behinderter Menschen gestärkt, und das ist etwas ganz Wichtiges.
Zum Zweiten eröffnet diese Vorlage auch alternative Möglichkeiten der Bestellung von Sachwaltern, zum Beispiel die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger, und unterscheidet zwischen Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung und Personensorge. Vieles ist vom Vorredner und von der Vorrednerin bereits gesagt worden, zum Beispiel, dass die Übernahme von Sachwalterschaften im professionellen Bereich auf 25 limitiert ist, im ehrenamtlichen Bereich, also wenn diese Tätigkeit nicht hauptberuflich gemacht wird, auf fünf, dass der Verein der Sachwalterschaft vom Ministerium unterstützt wird; das alles sind sehr wichtige Punkte.
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