ken, dass wir
sehr wohl vorgesehen haben, in allen Genossenschaften jedem einzelnen
Aufsichtsratsmitglied das Recht einzuräumen, vom Vorstand Informationen über
die aktuelle Situation der Gesellschaft zu verlangen. Das ist also sehr wohl
vorgesehen, das war eine Ermächtigung im Statut der Europäischen
Genossenschaft und das haben auch wir vorgesehen. Eine weiter gehende
Determinierung wäre dem Genossenschaftsrecht ganz allgemein fremd, denn das
Genossenschaftsrecht ist ganz allgemein durch eine große Satzungsfreiheit
gekennzeichnet. Das hat sich in der Praxis auch durchaus bewährt, weil Zweck
und Ausrichtung einer Genossenschaft vielfach andere sind, als dies bei einer
Aktiengesellschaft der Fall ist. Außerdem stellt das System der
genossenschaftlichen Revision mit der Gebarungskontrolle, die eben auch
die Überprüfung von Geschäftsführungsmaßnahmen umfasst, noch einen zusätzlichen
Kontrollfaktor dar. Dies ist auch der Grund, weswegen wir meinen, dass beim
Genossenschaftsrecht mit diesen Aufsichtsmaßnahmen durchaus das Auslangen
gefunden werden kann, weswegen diesem Vorschlag leider – aus der Sicht der
SPÖ gesprochen – nicht gefolgt werden konnte.
Ich werde meine
Ausführungen auch kurz halten. – In diesem Sinne sage ich danke für die
Aufmerksamkeit und danke auch für die Zustimmung. – Danke. (Allgemeiner
Beifall.)
16.43
Vizepräsident Jürgen Weiss: Gibt es dazu noch eine weitere Wortmeldung? – Das ist nicht der Fall.
Die Debatte ist geschlossen.
Wird von den Berichterstattern ein Schlusswort gewünscht? – Nein.
Wir kommen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Mai 2006 betreffend ein Versicherungsrechts-Änderungsgesetz 2006.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Mai 2006 betreffend ein Publizitätsrichtlinie-Gesetz.
Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit. Der Antrag ist angenommen.
Wir kommen nunmehr zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 24. Mai 2006 betreffend ein Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006.
Es liegt hiezu ein Antrag der Bundesräte Dr. Kühnel,
Kolleginnen und Kollegen gemäß § 43 Absatz 1 der Geschäftsordnung vor, gegen den Beschluss keinen
Einspruch zu erheben.
Ich bitte jene
Bundesrätinnen und Bundesräte, die diesem Antrag ihre Zustimmung geben, um ein
Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist angenommen.
Schließlich gelangen wir zur Abstimmung über den Beschluss
des Nationalrates vom 24. Mai 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz und das
Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997 geändert
werden.
Ich bitte jene
Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, keinen Einspruch zu
erheben, um ein Handzeichen. – Das ist Stimmeneinhelligkeit.
Der Antrag ist angenommen.
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