ist etwas, was in diesem Gesamtpaket nicht vorkommen sollte,
denn es muss uns natürlich auch der Schutz dieser Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter etwas wert sein. Das ist, glaube ich, ein ganz wichtiger Punkt. (Demonstrativer
Beifall bei der SPÖ sowie Beifall der Bundesrätin Dr. Lichtenecker.)
Dazu möchte ich noch anfügen: Das wurde in dieser Debatte damit auch nicht gemeint! Wir wollen diese Mitarbeiter, diese Kolleginnen und Kollegen, die ausgezeichnete Arbeit leisten, auch als Betriebsräte, aus dieser Diskussion bewusst heraushalten. Das muss man wirklich mit Nachdruck hier sagen.
Das zur Debatte stehende Modell wurde heute wirklich schon sehr intensiv diskutiert. Ich möchte es daher nur mehr kurz anreißen: Es gibt sicher Unwägbarkeiten, es gibt Härtefälle. An diesem Gesetz wird daher sicherlich noch einiges aufzuarbeiten sein. Ich bin mir sicher, dass es bei diesem Gesetz auch zu einigen gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen wird. Davor sind wir nicht gefeit. Aber um Probleme und Härtefälle aufzuzeigen, gibt es eine Expertenkommission – das wurde heute noch nicht erwähnt –, welche die Schwerarbeiterregelung regelmäßig evaluieren soll.
Ich darf nochmals im Einzelnen dazu kommen, worum es bei dieser Gesetzesmaterie, bei dieser Gesetzesänderung geht. Es geht um eine Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen- und Witwerpension in bestimmten Fällen auf die letzten vier Jahre vor dem Todeszeitpunkt, um Berücksichtigung der Administrativpension im Einkommensbegriff für Witwen- und Witwerpensionsbemessung. Weiters geht es, wie erwähnt, um die Umsetzung und Administration der Schwerarbeiterpension, um die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Teilnahme der Dienst- und Pensionsbehörden des Bundes am gemeinsamen Pensionskonto, in welchem sowohl die Pensionskonten der Sozialversicherungen als auch diejenigen der Beamten geführt werden.
Ich möchte, da auch Herr Generaldirektor Wetscharek einige Male zitiert wurde – manchmal hat man etwas aus dem Zusammenhang gerissen, manchmal wurde er auch so zitiert, wie seine Aussage tatsächlich gelautet hat –, vielleicht noch einen abschließenden Satz von ihm zitieren. Er hat auch gesagt: Nicht alles, was wünschenswert ist, ist auch finanzierbar. – Das mag durchaus auch für die vorliegende Regelung gelten.
Ich darf deshalb noch einen Antrag anfügen, um meiner Redezeitvorgabe vom Kollegen aus Tirol gerecht zu werden.
Antrag
gemäß
§ 43 GO-BR
der Bundesräte Mayer, Kolleginnen und Kollegen, gegen den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden (1315 d.B. und 1394 d.B. sowie 7520/BR d.B. und 7547/BR d.B.), keinen Einspruch zu erheben (TOP 35)
Der Bundesrat wolle beschließen:
Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
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