Bundesrat Stenographisches Protokoll 737. Sitzung / Seite 147

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Wir gehen in die Debatte ein.

Erster Redner ist Herr Bundesrat Wiesenegg. Ich erteile ihm das Wort.

 


16.48.42

Bundesrat Helmut Wiesenegg (SPÖ, Tirol): Geschätzter Herr Präsident! Meine ge­schätz­ten Kolleginnen und Kollegen! Vorausgeschickt sei – und das ist, wie ich meine, auch unbestritten und selbstverständlich –, dass bei Veranstaltungen, die klar gewinnorientiert sind und kommerziellen Zielen dienen, also somit auf Gewinn abzielen und Erwerbsinteressen dienen, im Falle der Inanspruchnahme der vorgeschriebenen Polizeipräsenz die tatsächlich anfallenden Kosten nach der Sicherheitsgebühren-Verordnung auch zu bezahlen sind. Die Ausnahme und den Spielraum, geschätzte Damen und Herren, kennen Sie. Dieser ist im Sicherheitspolizeigesetz und in Verbindung mit der Sicherheitsgebühren-Verordnung geregelt. Damit ist das keine Lex Reutte, sondern betrifft uns im besonderen Fall alle.

Der Ausnahmenspielraum geht nämlich völlig an den bestehenden Interessen der Kommunen oder gar der Körperschaften öffentlichen Rechts vorbei und stellt, so wie ich das festhalte, insbesondere für uns Gemeinden eine eklatante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und somit eine Verletzung der Gleichbehandlung dar, denn die Ausnahmen oder Begünstigungsregeln tragen in keiner Weise den heute an die Kommunen und Gemeinden gestellten, sehr vielfältigen Aufgaben Rechnung.

Im Gegenteil: Die Gemeinden werden bei Veranstaltungen in ihrem Wirkungsbereich durch die Vorgaben von zusätzlichen öffentlichen Sicherheitsorganen und zusätzlichen privaten Sicherheitsdiensten durch die übergeordneten Behörden, und zwar ohne Wenn und Aber, finanziell sehr stark belastet, wenn die vorgegebenen Freiräume, die ich bereits erwähnt habe und die in der Sicherheitsgebühren-Verordnung festgehalten sind, nicht gegeben sind.

Zudem kommt noch der unhaltbare gesetzliche Zustand, meine geschätzten Damen und Herren, dass innerhalb unseres Bundesgebietes da unterschiedlich vorgegangen wird und somit Gemeinden vereinzelt „geknebelt“ werden.

In Bezug auf kulturelle, volkskundliche oder der Geschichte dienende Veranstaltungen besteht – auch wenn sie mit einem bescheidenen und nicht auf Gewinn ausgerichteten Entgelt verbunden sind, einem Entgelt, mit dem zumindest die Unkosten abgedeckt werden sollen – nach heutiger Auslegung dieses Gesetzes bei der Vorschreibung solcher Gebühren ebenfalls Kostenpflicht, ohne dass aber in dieser Verordnung – wenn sich jemand eingehend mit dieser Verordnung befasst hat, weiß er das – die Höhe des Entgeltes et cetera festgelegt worden wäre. Gleichfalls ein unhaltbarer Zustand, der zu Ungleichheit führt!

Geschätzte Damen und Herren! Zudem müssen die Gemeinden bei Veranstaltungen mit größeren Besucherzahlen ohnehin ein Sicherheitskonzept vorlegen, das ebenfalls durch die Gemeinden bezahlt werden muss und überdies Grundlage solcher Über­wachungsanordnungen ist.

Zudem ist wirklich nicht nachvollziehbar, geschätzte Damen und Herren – ich wende mich jetzt da insbesondere an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister hier –, weshalb zum Beispiel generell Glaubensgemeinschaften bei Veranstaltungen aller Art davon ausgenommen sind, Gemeinden und Körperschaften öffentlichen Rechts jedoch keine Ausnahmeregelung bekommen! Ausgenommen sind davon auch Sportver­anstaltungen, selbst wenn Startgelder verlangt beziehungsweise bestimmte Einnah­men erzielt werden.

 


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