BundesratStenographisches Protokoll739. Sitzung / Seite 39

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Vielen herzlichen Dank Ihnen allen für die gute Zusammenarbeit, für die anerkennen­den Worte und auch für die engagierte Debatte. Gestern musste ich mich entschuldi­gen, aber ich habe mir sagen lassen, auch im Ausschuss war die Debatte sehr enga­giert. Vielen Dank für diese engagierte Debatte gestern und auch heute hier im Ple­num. (Allgemeiner Beifall.)

10.40


Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als Nächster zu Wort gemeldet ist Herr Volksanwalt Dr. Kostelka. – Bitte.

 


10.40.39

Volksanwalt Dr. Peter Kostelka: Frau Präsidentin! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich darf ergänzend zu den Ausführungen unserer derzeitigen Vor­sitzenden ein paar Bemerkungen machen. Als Erstes sei es mir gestattet, in der Län­derkammer auf den wahrhaft parlamentarischen Disput zwischen Herrn Bundesrat Schimböck und Herrn Bundesrat Weiss einzugehen.

Es ist richtig, Artikel 148 ff. der Bundesverfassung beinhaltet eine Regelung, die auch durchaus international Anerkennung findet, wonach man, um einen modernen Aus­druck zu verwenden, den Ländern das Opting-in eröffnet, nämlich die Möglichkeit, die Bundesvolksanwaltschaft oder die Volksanwaltschaft nach dem Bundes-Verfassungs­gesetz für zuständig zu erklären oder eine eigene Einrichtung zu schaffen, wovon zwei Bundesländer Gebrauch gemacht haben. In diesem Zusammenhang muss man aus­drücklich feststellen, dass im Land Vorarlberg die Kooperation durchaus auch schon früher sehr intensiv war. Der Vorarlberger Landtag hat von Anbeginn an der Landes­volksanwaltschaft das zuerkannt, was auf Bundesebene erst vor wenigen Tagen mög­lich war, nämlich einen eigenen Volksanwaltschaftsausschuss, in dem auch tatsächlich eigene Fälle diskutiert worden sind. Der Vorarlberger Landesvolksanwalt ist nach der Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union auch das entsprechende Organ zur Mediation. Das ist ein Recht, das der Volksanwaltschaft vorenthalten worden ist.

Aber weil Sie das so deutlich sagen, lassen Sie mich auch eine kleine Beifügung in die­sem Zusammenhang anbringen. Etwas, was einen Volksanwalt wirklich schmerzt, ist, dass es einen Volksanwalt in dieser Republik gibt, der diese Rechte vergleichbar mit Artikel 148 der Bundesverfassung nicht genießt, und das ist der Tiroler Landesvolksan­walt. Ich sage das deswegen so deutlich, denn wenn ich es in Tirol sage, werde ich es wohl auch in der Länderkammer sagen können. Es ist bedauerlich, dass wir in Öster­reich einen Volksanwalt haben, der nicht über das Recht der Missstandsfeststellung verfügt, der nicht über das Recht, den entsprechenden Landesorganen Empfehlungen zu geben, verfügt und der auch kein Verordnungsanfechtungsrecht hat – Rechte, die die Volksanwaltschaft, aber auch der Landesvolksanwalt von Vorarlberg selbstver­ständlicherweise haben.

In mehreren Debatten wurde die Frage der Versicherungspflicht angesprochen, aber auch der Haftung der Ärzteschaft für Patienten bewusst zugefügte Schäden. Ich glau­be, dass es einer Interessenvertretung gut ansteht, so ähnlich wie das auch Rechtsan­wälte und selbstverständlich auch Notare gemacht haben, für die wenigen schwarzen Schafe unter der eigenen Klientel entsprechend Verantwortung zu übernehmen.

Das Hohe Haus sollte auch den Hintergrund wissen. Diese gesetzliche Bestimmung, die letztendlich vor wenigen Monaten in Kraft getreten ist und wo jetzt ein Fonds ge­schaffen wurde, der Abgeltungen auch für bewusste Schädigungen im Rahmen der Ärzte-Patienten-Beziehung zahlen sollte, ist das erste Gesetz, das nicht mit Zustim­mung der Ärztekammer ärztegesetzliche Veränderungen vornimmt. Wann immer davor ärztegesetzliche Bestimmungen geschaffen worden sind, hat es eine Akkordanz zwi­schen dem zuständigen Ministerium und der Ärztekammer gegeben. Ich glaube, dass


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