BundesratStenographisches Protokoll742. Sitzung / Seite 54

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mündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall Strafgesetzbuch geführt.

Zur Frage 2

gehe ich davon aus, dass diese Frage den Anklagebehörden gilt. Hier kann ich sagen, dass das Verfahren gegen die Mutter bei der Oberstaatsanwaltschaft am 14. März 2006 bekannt wurde.

Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt berichtete erstmals am 12. Februar 2007 an die Oberstaatsanwaltschaft Graz. Dieser Bericht wurde am gleichen Tag auch zu uns in das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet.

Zur Frage 3:

Gegen die Mutter wird das Verfahren wegen des Verbrechens des Quälens oder Ver­nachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall Strafgesetzbuch geführt. Die Voruntersuchung wurde zunächst beim Landesgericht Linz und seit der Delegierung jetzt beim Landesgericht Klagenfurt ge­führt.

Zu den Fragen 4 bis 6

möchte ich eine gemeinsame Antwort geben: Sofort nach Bekanntwerden des Falles habe ich erste Erkundigungen über den Verlauf der Angelegenheit eingeholt, die je­doch, muss ich sagen, noch nicht im Einzelnen abgeschlossen sind. Die Pflegschafts­akten sind den Strafakten angeschlossen, und wir wollen den Fortgang des Strafver­fahrens natürlich auch nicht beeinträchtigen.

Im weiteren Verlauf werde ich jedoch die Vorgänge daraufhin untersuchen lassen, welche legislativen Schlussfolgerungen für eine Verbesserung der Führung familienge­richtlicher Verfahren aus dem Anlassfall gezogen werden können. Ich muss aber auch darauf hinweisen, dass die Richterinnen und Richter die verfassungsrechtliche Garan­tie der Unabhängigkeit haben und es mir nicht zusteht, einzelne gerichtliche Verfahren inhaltlich zu kontrollieren.

Zur Frage 7:

Gerichtliche Obsorgeverfahren sind darauf gerichtet, Entscheidungen, die die Zukunft gestalten, herbeizuführen. Insofern unterscheiden sich diese Obsorgeverfahren von den meisten anderen gerichtlichen Verfahren, die im Wesentlichen der Aufarbeitung der Vergangenheit dienen.

Gerade bei Obsorgeentscheidungen ist es erforderlich, mit hoher Sorgfalt zu arbeiten, um den betroffenen Kindern entsprechende Zukunftsperspektiven bieten zu können. Das gerichtliche Verfahren ist darüber hinaus häufig nicht nur darauf gerichtet, eine einzige endgültige Entscheidung rasch zu treffen, sondern prozesshaft, also im Zuge eines auf längere Dauer ausgerichteten gerichtlichen Verfahrens eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Insofern ist hier schon für den Gesetzgeber eine gewisse Vorsicht geboten, eine Beschleunigung dieser Gerichtsverfahren ins Auge zu fassen.

Ich kann aber dennoch sagen, dass mit der Einführung des neuen Außerstreitgesetzes eine Dreiteilung herbeigeführt wurde, die generell zur Beschleunigung geführt hat. Es werden jetzt die Verfahren getrennt in Personensorge, Unterhalt und Vermögensver­waltung geführt, und das hat ganz generell zu einer Beschleunigung der Obsorgever­fahren geführt.

Zu den Fragen 8 und 9

muss ich sagen, dass das gerichtliche Obsorgeverfahren durch den § 140 Außerstreit­gesetz unter einen besonderen Schutz gestellt ist. Die in diesem Verfahren ermittelten


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