Tatsachen des Privat- und Familienlebens stehen unter strikter Geheimhaltung, nicht zuletzt auch zum Schutz der betroffenen Kinder.
Ich bitte daher um Verständnis dafür, dass diese Verpflichtung auch von mir als Bundesministerin für Justiz einzuhalten ist.
Zur Frage 10:
Das Bundesministerium für Justiz ist seit Jahren bestrebt, die Verfahrensabläufe in Obsorgeverfahren zu verbessern – Hinweis auf die Neuregelungen jetzt beim Außerstreitgesetz – und dabei auch einen angemessenen Schutz der betroffenen minderjährigen Kinder herbeizuführen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf Regelungen hinweisen, die das Gericht verpflichten, die betroffenen Kinder anhören zu lassen und, wenn sie das Alter von zehn Jahren überschritten haben, auch selbst vor Gericht anzuhören. Auch die Möglichkeit, dass über vierzehnjährige Kinder im Verfahren als Partei behandelt werden und selbst Anträge stellen und Rechtsmittel erheben können, ist nun durch § 104 Außerstreitgesetz gegeben.
Derzeit wird an vier Gerichten – ich habe das ja auch in der Öffentlichkeit schon mehrere Male betont – der Modellversuch eines Kinderbeistandes durchgeführt. Bei dem geht es darum, den in einem Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren betroffenen Kindern ein Sprachrohr im gerichtlichen Verfahren zu bieten, wobei freilich auch eine besondere Belastung des mit der Betreuung des Kindes betrauten Elternteiles nicht aus den Augen verloren werden darf.
Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass es bereits seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes die Möglichkeit einer begleiteten Besuchsausübung gibt. Sie kennen wahrscheinlich diese Besuchs-Cafés, die hier zum Beispiel eingerichtet worden sind.
Zu den Fragen 11 und 12
muss ich noch einmal betonen, dass bei den gerichtlichen Obsorgeverfahren ein besonderer Schutz des Privat- und Familienlebens der beteiligten Personen zu wahren ist. Deshalb bin ich außerstande, diese beiden Fragen zu beantworten.
Zur Frage 13:
Die mit Familienrechtssachen befassten Richter sind meiner Wahrnehmung nach außerordentlich engagiert und durch Fortbildungsveranstaltungen der Justiz in einem besonderen Maße ausgebildet. Diese Ausbildung und Fortbildung umfasst natürlich auch die psychosoziale Kompetenz dieser Richter.
Zur Ermittlung des Sachverhaltes und zur Unterstützung des Gerichtes kann das Gericht auch auf die Hilfe der Jugendwohlfahrtsträger oder auch befähigter Sachverständiger zurückgreifen.
Im Nachhang zur Beantwortung der Frage 13 darf ich noch sagen: Ich möchte die Fortbildung im Bereich der Richter, aber auch aller anderen Berufe im Rechtswesen generell zu einem Schwerpunkt machen, und da wird natürlich auch in anderen Bereichen diese psychosoziale Kompetenz in dieser Ausbildung verstärkt einen Schwerpunkt darstellen.
Zur Frage 14:
Das Bundesministerium für Justiz kooperiert in der Frage der Fortentwicklung des Familienrechtes und des das Obsorgeverfahren betreffenden Rechtes seit Jahren erfolgreich mit den für Bildung und Familie zuständigen Bundesministerien. Auch bei den
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