Anlage 4:
Amtsenthebung des
Bundesministers ohne Portefeuille Dr. Johannes Hahn sowie gleichzeitige
Ernennung zum Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
Republik Österreich
Dr. Alfred Gusenbauer, Bundeskanzler
An den Wien,
am 1. März 2007
Präsidenten des Bundesrates GZ
350.000/0010-IV/8/07
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Der Herr
Bundespräsident hat mit Entschließung vom 1. März 2007, GZ
S300.000/5-BEV/2007, den Bundesminister ohne Portefeuille Dr. Johannes
Hahn gemäß Artikel 74 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz
mit Wirksamkeit vom 1. März 2007 vom Amte enthoben und ihn
gleichzeitig gemäß Artikel 70 Absatz 1
Bundes-Verfassungsgesetz zum Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
ernannt.
Mit den besten
Grüßen
*****
Anlage 5:
Schreiben des
Bundeskanzlers betreffend Nominierung gemäß Art. 23c Abs. 5
B-VG
Bundeskanzleramt Österreich
Dr. Alfred Gusenbauer, Bundeskanzler
An den Wien,
am 13. März 2007
Präsidenten des Bundesrates GZ
405.828/0003-IV/5/07
Herrn Manfred Gruber
Parlament
Dr.-Karl-Renner-Ring 1-3
1017 Wien
In Entsprechung der
Bestimmung des Artikels 23c Abs. 5 B-VG darf ich Ihnen mitteilen,
dass das stellvertretende österreichische Mitglied des Ausschusses der
Regionen (AdR) der Europäischen Union, Herr Mag. Andreas Schieder, am
20. November 2006 sein Mandat zurückgelegt hat.
Als Nachfolgerin
für Herrn Mag. Schieder hat die Bundesregierung bei ihrer Sitzung vom
3. März 2007 über Vorschlag des Österreichischen
Städtebundes Frau Gemeinderätin Dr. Elisabeth Vitouch
für die Neubesetzung des offenen Sitzes als stellvertretendes
Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtsperiode bis
2010 nominiert.
Gemäß
Art. 263, 4. Abs., EGV werden die Mitglieder des AdR sowie eine
gleiche Anzahl von Stellvertretern vom Rat auf Vorschlag der jeweiligen
Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit für die Dauer von vier
Jahren durch den Rat ernannt. Gemäß Art. 263, 1. Abs., EGV
muss ein Mitglied des AdR entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in
einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber
einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein. Die
Mitgliedschaft im AdR endet gemäß Art. 263, 4. Abs., EGV
automatisch mit Wegfall dieser Voraussetzungen, weshalb auch im
gegenständlichen Fall für die verbleibende Amtszeit nach demselben
Verfahren ein Nachfolger zu ernennen war.
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