BundesratStenographisches Protokoll744. Sitzung / Seite 84

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Die Beschwerdehäufigkeit ist nicht gleichmäßig über Österreich verteilt. So haben die westlichsten Bundesländer, Tirol und Vorarlberg, die wenigsten Beschwerden. Da kommt der Spruch „Im Westen sind die Besten“ wieder einmal richtig zur Geltung. Es kann aber auch damit zu tun haben, dass in Tirol und Vorarlberg die Landesvolks­anwaltschaften in besonderem Maße die Zusammenarbeit mit der Bundesvolksanwalt­schaft pflegen. Auf jeden Fall wurde im Ausschuss ein klares Statement für die sehr gute Zusammenarbeit der Volksanwaltschaften mit den Landesvolksanwaltschaften abgegeben.

Ich möchte aus diesem großartigen Bericht zwei Bereiche besonders herausgreifen, und zwar die immer mehr ausufernde Geschichte bei den Rettungshubschrauber­einsätzen und die Arbeit im Bereich des Bundesbehindertengesetzes.

Im Bericht wird festgestellt, dass Österreich mittlerweile die höchste Rettungshub­schrauber­dichte in ganz Europa hat. Eine Flugminute kostet immerhin 70 €. Daraus lässt sich schließen, dass diese Geschichte ein gutes Geschäft oder sogar ein sehr gutes Geschäft geworden ist und sich diese Rettungsdienste offensichtlich um die Patienten streiten. Gab es vor zehn Jahren fast keine oder überhaupt keine Hub­schrauberbergungen, so hat es heute den Anschein, als ob jeder Patient mit einem Bruch eines kleinen Fingers oder mit einer Gallenkolik mit dem Hubschrauber ins Spital geflogen werden muss.

Die große Unbekannte ist bei den Betroffenen aber, dass Bergungskosten und die Kosten für die Beförderung vom Berg ins Tal bei Unfällen in Ausübung von Sport und Touristik nicht durch die Krankenversicherung gedeckt sind. Selbst für die Flugstrecke sozusagen vom Tal ins Spital wird ein pauschaler Kostenzuschuss verweigert, wenn sich nachträglich im Krankenhaus herausstellt, dass der Hubschraubereinsatz medizi­nisch nicht zwingend notwendig gewesen wäre, da angesichts der Verletzungen – die am Unfallort ja nicht abschätzbar sind – keine Lebensgefahr bestand.

Auch im Zuge von Schulschikursen und echten Arbeitsunfällen im alpinen Gelände, die den Freizeitunfällen nicht gleichzusetzen sind und daher, wie der OGH bereits aus­drücklich betonte, sozialversicherungsrechtlich anders zu behandeln sein müssten, gibt es offensichtlich regelmäßige Probleme in diesem Bereich.

Selbst für den Fall, dass nachträglich die medizinische Notwendigkeit des Flugret­tungs­transportes nicht in Abrede gestellt werden kann, wenn also Lebensgefahr besteht, sind die Satzungen für vorgesehene Kostenzuschüsse erheblich niedriger, als sie von den Flugrettungsbetreibern tatsächlich in Rechnung gestellt werden. Es kann und darf in Bezug auf die Kostendeckung aus Sozialversicherungsmitteln keinen Unter­schied machen, ob jemand einen Verkehrsunfall hat oder im alpinen Gelände einen Arbeitsunfall erleidet.

Eine gesetzliche Regelung wie in Tirol mit dem Flugrettungsgesetz wäre für alle Bun­desländer erstrebenswert. Für Vorarlberg gilt ein Rahmenübereinkommen zwischen dem Land Vorarlberg, den Flugrettern und der Landesnotrufzentrale, aber es regelt nicht die Voraussetzung für den Einsatz der Notärzte und Rettungshubschrauber.

Die Forderung der Volksanwaltschaft, den in diesem Zusammenhang stehenden Themen­komplex sowohl sozialversicherungstechnisch wie auch legistisch einer sach­gerechten Lösung zuzuführen, kann man nur vollinhaltlich unterstützen.

Ich möchte in einem zweiten Punkt, den ich aufgreifen möchte, als Obmann einer Behindertenorganisation der Volksanwaltschaft auch ausdrücklich dafür danken, dass sie sich im Rahmen des Bundesbehindertengesetzes in besonderem Maße für die Sorgen und Nöte der behinderten und benachteiligten Menschen in Österreich einsetzt.

 


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