Die Beschwerdehäufigkeit ist nicht
gleichmäßig über Österreich verteilt. So haben die
westlichsten Bundesländer, Tirol und Vorarlberg, die wenigsten
Beschwerden. Da kommt der Spruch „Im Westen sind die Besten“ wieder
einmal richtig zur Geltung. Es kann aber auch damit zu tun haben, dass in Tirol
und Vorarlberg die Landesvolksanwaltschaften in besonderem Maße die
Zusammenarbeit mit der Bundesvolksanwaltschaft pflegen. Auf jeden Fall
wurde im Ausschuss ein klares
Statement für die sehr gute Zusammenarbeit der Volksanwaltschaften mit den
Landesvolksanwaltschaften abgegeben.
Ich möchte
aus diesem großartigen Bericht zwei Bereiche besonders herausgreifen, und
zwar die immer mehr ausufernde Geschichte bei den Rettungshubschraubereinsätzen
und die Arbeit im Bereich des Bundesbehindertengesetzes.
Im Bericht wird
festgestellt, dass Österreich mittlerweile die höchste Rettungshubschrauberdichte
in ganz Europa hat. Eine Flugminute kostet immerhin 70 €. Daraus
lässt sich schließen, dass diese Geschichte ein gutes Geschäft
oder sogar ein sehr gutes Geschäft geworden ist und sich diese
Rettungsdienste offensichtlich um die Patienten streiten. Gab es vor zehn
Jahren fast keine oder überhaupt keine Hubschrauberbergungen, so hat
es heute den Anschein, als ob jeder Patient mit einem Bruch eines kleinen
Fingers oder mit einer Gallenkolik mit dem Hubschrauber ins Spital geflogen
werden muss.
Die große
Unbekannte ist bei den Betroffenen aber, dass Bergungskosten und die Kosten
für die Beförderung vom Berg ins Tal bei Unfällen in
Ausübung von Sport und Touristik nicht durch die Krankenversicherung
gedeckt sind. Selbst für die Flugstrecke sozusagen vom Tal ins Spital wird
ein pauschaler Kostenzuschuss verweigert, wenn sich nachträglich im
Krankenhaus herausstellt, dass der Hubschraubereinsatz medizinisch nicht
zwingend notwendig gewesen wäre, da angesichts der
Verletzungen – die am Unfallort ja nicht abschätzbar
sind – keine Lebensgefahr bestand.
Auch im Zuge von
Schulschikursen und echten Arbeitsunfällen im alpinen Gelände, die
den Freizeitunfällen nicht gleichzusetzen sind und daher, wie der OGH
bereits ausdrücklich betonte, sozialversicherungsrechtlich anders zu
behandeln sein müssten, gibt es offensichtlich regelmäßige
Probleme in diesem Bereich.
Selbst für
den Fall, dass nachträglich die medizinische Notwendigkeit des Flugrettungstransportes
nicht
in Abrede gestellt werden kann, wenn also Lebensgefahr besteht, sind die
Satzungen für vorgesehene Kostenzuschüsse erheblich niedriger, als
sie von den Flugrettungsbetreibern tatsächlich in Rechnung gestellt
werden. Es kann und darf in Bezug auf die Kostendeckung aus
Sozialversicherungsmitteln keinen Unterschied machen, ob jemand einen
Verkehrsunfall hat oder im alpinen Gelände einen Arbeitsunfall erleidet.
Eine gesetzliche Regelung wie in Tirol mit dem Flugrettungsgesetz wäre
für alle Bundesländer erstrebenswert. Für Vorarlberg gilt
ein Rahmenübereinkommen zwischen dem Land Vorarlberg, den Flugrettern und
der Landesnotrufzentrale, aber es regelt nicht die Voraussetzung für den
Einsatz der Notärzte und Rettungshubschrauber.
Die Forderung der Volksanwaltschaft, den in diesem Zusammenhang stehenden
Themenkomplex sowohl sozialversicherungstechnisch wie auch legistisch
einer sachgerechten Lösung zuzuführen, kann man nur
vollinhaltlich unterstützen.
Ich möchte in einem zweiten Punkt, den ich aufgreifen möchte, als
Obmann einer Behindertenorganisation der Volksanwaltschaft auch
ausdrücklich dafür danken, dass sie sich im Rahmen des
Bundesbehindertengesetzes in besonderem Maße für die Sorgen und
Nöte der behinderten und benachteiligten Menschen in Österreich
einsetzt.
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