BundesratStenographisches Protokoll744. Sitzung / Seite 107

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unterliegt es neben den allgemeinen Unternehmensabgaben der Spielbank- und Konzessionsabgabe und den entsprechenden Spielerschutzauflagen.

Die Gebühren, die es nach § 33 Tarifpost 17 Z 7 Gebührengesetz gibt, greifen aber auch im Fall von illegalem Glückspiel. Das heißt, wenn illegal veranstaltet wird, ist dennoch die entsprechende Gebühr fällig. Und diese Anzeigen werden regelmäßig beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Verdachtsfällen erstattet und auch entsprechend verfolgt – eine Nichtzahlung der Gebühren zieht die entsprechen­den Konsequenzen nach sich.

Zur Frage 36:

Es erfolgen bei Hervorkommen von Verdachtsfällen umgehend Anzeigen an das zuständige Finanzamt, und es werden auch zusätzlich entsprechende Abgabenprüfun­gen in die Wege geleitet.

Zur Frage 37:

Die Problematik des illegalen Remote-gambling-Glücksspiels, des gesamten Internet-Glücksspiels, stellt sich in ganz Europa. Das BMF selbst ist auf der Experten- und Beamtenebene in Kontakt sowohl mit den Behörden der einzelnen EU-Mitgliedstaaten als auch mit der Europäischen Kommission. Ich darf dazu anmerken, dass es laufend auch Gegenstand der politischen Kontakte ist, da sich die Problematik in einer Vielzahl von Ländern ebenfalls in einem erschreckend hohen Ausmaß stellt und die Prob­lematik des Internet-Glücksspiels noch weit über die Problematik des reinen Auto­matenspiels hinausgeht, da sich ja dort unkontrollierterweise zu Hause und ohne jede weitere soziale Umgebung die Spielsucht entsprechend entwickeln kann.

Wir bemühen uns daher – und ich darf das an dieser Stelle bei der Beantwortung dieser Frage auch anführen –, auf internationaler Ebene zu besseren Regelungen zu kommen, und werden uns auch in dieser Gesetzgebungsperiode als österreichische Bundesregierung bemühen, alles Mögliche dafür zu tun, im Sinne der Prävention des Spielsuchtverhaltens entsprechende Änderungen, falls sie notwendig sind, in die Wege zu leiten. Die Maßnahmen in diesem Bereich müssen jedenfalls gut durchdacht sein und müssen die Best-practice-Erfahrungen anderer Länder berücksichtigen. Sinn und Zweck ist es, solche Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer Eindämmung der Spiel­sucht führen – und nicht unter Umständen Maßnahmen mit hohem büro­kratischem Aufwand zu setzen, die aber wirkungslos verpuffen, weil neue Formen des Spiels die Umgehung in kurzer Zeit möglich machen.

Zur Frage 38:

Es gibt keine Lobbying-Tätigkeit, die das Bundesministerium für Finanzen in seiner Aufsichtstätigkeit beeinträchtigt.

Zur Frage 39:

Ich darf grundsätzlich darauf hinweisen, dass in der zuständigen Abteilung des BMF kein Mitarbeiter tätig ist, der zu der betreffenden Unternehmensgruppe in einem Vertragsverhältnis steht oder stand.

Was die Frage der Politiker betrifft, darf ich darauf verweisen, dass die Zuständigkeit dafür nach dem Unvereinbarkeitsgesetz beim zuständigen Ausschuss des National­rates liegt und die dortigen Bestimmungen jenen Personen, die den Unvereinbarkeits­bestimmungen des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 unterliegen, insbesondere den Mitgliedern der Bundesregierung und den Staatssekretären, jede Nebentätigkeit zu Erwerbszwecken verbieten. Allfällige Tätigkeiten und Vertragsverhältnisse sind im Rahmen der Berichtspflicht dort zu melden. Ob in der Vergangenheit Vertragsver-


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