BundesratStenographisches Protokoll744. Sitzung / Seite 106

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zen wurde bereits mit einzelnen Landesbehörden hinsichtlich der Sachverständigen­problematik Kontakt aufgenommen, sprich: Sollte bei uns eine Wahrnehmung in die Richtung, dass ein Sachverständiger möglicherweise hinsichtlich seiner Kompetenz oder seiner objektiven Beurteilung problematisch ist, eingegangen sein, dann werden und haben wir auch in der Vergangenheit solche Mitteilungen an die zuständigen Behörden getätigt.

Erlauben Sie mir, dass ich die Fragen 21 bis 25 in einem beantworte:

Dem Bundesministerium für Finanzen ist die konkrete Stellungnahme, so wie sie in der Dringlichen Anfrage genannt ist, nicht bekannt. Die Thematik der plombierten Elek­tronik wird aber seitens der zuständigen Abteilung im BMF selbst forciert und geprüft. Zu diesem Zweck ist auch geplant, dass man eine entsprechende Studienreise nach Italien unternimmt, um hier einen Erfahrungsaustausch mit Italien zu bewerkstelligen. Italien wird im internationalen Vergleich hier als das Best-Practice-Beispiel angeführt. Eine diesbezügliche Gesetzesinitiative erfordert eine Reihe von Begleitmaßnahmen, da natürlich organisatorische, personelle und infrastrukturelle Fragen damit verknüpft sind.

Erlauben Sie mir auch, meine Damen und Herren, dass ich die Fragen 26 bis 31 in einem beantworte:

Auf die Problematik der Serienspiele wird vonseiten des Bundesministeriums für Finanzen seit Jahren gegenüber den Landesbehörden hingewiesen. Nach Rechts­ansicht des BMF muss jedes Spiel gesondert ausgelöst werden. Der Einsatz eines solcherart ausgelösten Spiels darf 50 Cent nicht übersteigen, der Gewinn pro Spiel darf 20 € nicht übersteigen. Umgehungen dieser Grenzen sind illegal, stellen einen Eingriff in das Glücksspielmonopol dar und sind von den Landesbehörden zu verfolgen. Wird uns als BMF ein solcher Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, erstatten wir umgehend die notwendige Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden. Das BMF weist laufend auf diesen Umstand hin.

Zur Frage 32:

Das österreichische Glücksspielrecht ist durch ein Konzessionssystem gekennzeich­net, das ein kontrolliertes Angebot schafft und im Sinne der zuletzt ergangenen Entscheidung des EuGH, die ich vorher schon angeführt habe, in der Rechtssache Placanica auch bestätigt wurde. In diesem Bereich kann man nicht von einer Pluralität sprechen – es ist keine Pluralität gegeben.

Das „kleine“ Automatenglücksspiel und der Sportwettenmarkt dagegen, die ja außerhalb des Glücksspielmonopols stehen, sind grundsätzlich für jeden Anbieter offen, wobei die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind.

Zur Frage 33:

Laut Auskunft der zuständigen Landesverwaltungsbehörden ist diese Aussage, dass kein einziger Automat den gesetzlichen Intentionen entspricht, nicht zutreffend. Inwie­weit auf der jeweiligen Landesebene Sonderkommissionen eingerichtet sind oder werden, liegt in deren Kompetenz. Das BMF jedenfalls unterstützt die Landesbehörden jederzeit und umfassend in fachlicher Hinsicht.

Zur Frage 34:

Es ist dem BMF bekannt, dass die Pokerspiele zunehmen, und es ist dies auch ein Schwerpunkt im Rahmen der Aufsichtstätigkeit.

Zur Frage 35:

Poker ist ein Glücksspiel im Sinne der §§ 1 ff Glücksspielgesetz und darf als solches grundsätzlich nur von Konzessionären unternehmerisch angeboten werden. Dort


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