BundesratStenographisches Protokoll744. Sitzung / Seite 105

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Ich darf vielleicht an dieser Stelle Folgendes ergänzen: Österreich ist ein Rechtsstaat, und wir können den Vorwurf, dass unsere Landesbehörden systematisch nicht in der Lage, nicht willens oder nicht bereit sind, die Einhaltung der Gesetze zu überprüfen, an dieser Stelle nicht stehen lassen, und ich darf die zuständigen Behörden hier ausdrücklich in Schutz nehmen. (Beifall bei Bundesräten der ÖVP.)

Zur Frage 15:

Die Ausnahme des „kleinen“ Automatenglücksspiels aus dem Bundesmonopol ist im Hinblick auf effektive und effiziente Kontrolle dann kein Hindernis, wenn die zustän­digen Strafverfolgungsbehörden ihre Verantwortung wahrnehmen. Denn das System ist im Prinzip das gleiche: Es wird angezeigt, wenn Feststellungen vorliegen, und die Strafverfolgungsbehörde ist verpflichtet, die Verfolgung vorzunehmen.

Wenn und solange diese funktionieren – und ich bin zutiefst überzeugt davon, dass sie funktionieren –, ist auch die Aufrechterhaltung der derzeitigen gesetzlichen Situation in ihrem legalen Zustand gegeben.

Zur Frage 16:

Ja, es gab schon Kontakte mit dem BMI, und es gibt ebensolche mit dem für die Vollziehung des § 168 StGB zuständigen Bundesministerium für Justiz. Was es nicht gibt, ist eine Sonderkommission, und ich bitte die Herren und Damen Bundesräte um Verständnis: Eine Sonderkommission im Bereich der Strafverfolgung würde eine Kom­petenz zur Strafverfolgung verlangen. – Das Bundesministerium für Finanzen hat aber keine Kompetenz zur Strafverfolgung. Es kann nur und wird auch immer jene Verstöße, die bekannt werden oder hinsichtlich deren ein Verdacht besteht, zur Anzeige bringen, kann aber selbst nicht Teil der Strafverfolgungsbehörden sein. Daher ist es auch nicht möglich, dass das BMF mit dem BMI eine Sonderkommission bildet.

Zur Frage 17:

Die Spielbanken sind Standorte des Konzessionärs, die den in der Anfrage zitierten strengen Aufsichtsmaßnahmen des BMF und den vom BMF auferlegten Spielerschutz­maßnahmen, wie Zugangsbeschränkungen und Sperrmöglichkeiten, unterliegen. Für das „kleine“ Glücksspiel, für die Automaten im Rahmen des „kleinen“ Glücksspiels, obliegt es den Landesbehörden, derartige Regelungen vorzuschreiben. Bei Sportwet­ten gelten die allgemeinen zivil- und strafrechtlichen Schutzbestimmungen des Rechtsverkehrs.

Zur Frage 18:

Dem Bundesministerium für Finanzen wurde die Scholz-Studie übermittelt, und sie wurde auch eingesehen.

Zur Frage 19:

Im Rahmen des Monopols gibt es nur Konzessionäre, für die die umfassenden Spielerschutzauflagen des BMF gelten. Das „kleine“ Automatenglücksspiel wird seitens des BMF gerade einer Evaluierung unterzogen, um gegebenenfalls durch legistische Maßnahmen eine Anpassung an die Entwicklungen des Standes der Technik und des Marktverhaltens vorzunehmen. Dazu wird vonseiten des BMF auch auf die Erfahrun­gen der Landesbehörden zurückgegriffen. Wir sind in diesem Bereich laufend bemüht, auf dem neuesten Stand zu sein, und wir bemühen uns auch, uns in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden weiterzuentwickeln.

Zur Frage 20:

Gutachter werden nicht vom Bundesministerium für Finanzen beauftragt, sondern von der jeweils zuständigen Landesbehörde. Aus Sicht des Bundesministeriums für Finan-


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