im Bundesland Niederösterreich
282, im Bundesland Salzburg 154, im Bundesland Vorarlberg inklusive
Zollausschlussgebiete 299, in der Steiermark 125, in Oberösterreich
214, in Wien 179, in Kärnten 173, in Tirol 362 und im Burgenland kein
solcher Automat aufgestellt ist.
Das sind jene Automaten – um es klarzustellen –, die bei Konzessionären im Rahmen der Konzession in Betrieb stehen.
An Video-Lotterie-Terminals der elektronischen Lotterien sind derzeit zirka 600 Automaten aufgestellt.
Was die Frage nach der Aufgliederung betrifft, so bitte ich um Verständnis, dass wir aufgrund der kurzfristigen Fragestellung nicht in der Lage gewesen sind, diese präzise für alle Bundesländer zu erstellen. Wenn darauf beharrt wird, würden wir innerhalb kurzer Zeit schriftlich die entsprechenden Unterlagen, was die Videolotterien betrifft, nachreichen.
Ich möchte ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass es für diese Automaten, die hier beschrieben sind, begleitende Spielerschutzmaßnahmen gibt. Bei den elektronischen Lotterien, die ja an anderen Standorten aufgestellt sind, gibt es folgende Auflagen, die einzuhalten sind: Das maximale Wocheneinsatzlimit beträgt 800 €. Es gibt Selbstsperrmöglichkeiten, das heißt, der Spieler kann sich selber in eine Sperrliste versetzen. Die Spielbedingungen werden durch das BMF genehmigt. Die Sperre durch den Konzessionär – das heißt, auffällig gewordene Spieler, die in Sperrlisten eingetragen werden. Es wird strikt ein Alterslimit von 18 Jahren in jeder Form berücksichtigt. Und es gibt eine effektive Identitätskontrolle inklusive Meldeabfrage und Abfrage der entsprechenden Bankverbindung.
Wenn es in der Beantwortung ausreicht, dass ich die Standorte nenne, könnte ich Ihnen die Videolotterien melden – würde Ihnen das ausreichen? –, und jeder tut sich die Bundesländer ... (Bundesrat Schennach: Nein, die andere ist mir lieber!) – Okay, gut.
Zur Frage 12:
Die Kontrollkompetenzen betreffend das „kleine“ Automatenglücksspiel liegen nicht beim Bund. Das „kleine“ Automatenglücksspiel ist im Glücksspielgesetz aus dem Monopol ausgenommen. Es obliegt daher den landesgesetzlichen Regelungen, ob ein Automatenglücksspiel erlaubt ist oder nicht. Falls es nach landesgesetzlichen Regelungen erlaubt ist, wird durch die Bezirksverwaltungsbehörden der entsprechende Bewilligungs- oder Konzessionsbescheid erteilt. Die Prüfung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden – und nicht dem Bund, wenn ich das ergänzen darf.
Zur Frage 13:
Das Vorschreiben von technischen Einrichtungen im Rahmen des „kleinen“ Glücksspiels obliegt daher ebenfalls den Landesbehörden im Rahmen der Bescheidbewillligungskompetenz – und, um mich dies ergänzen zu lassen, nicht dem Bund.
Zur Frage 14:
Das Bundesministerium für Finanzen ist selbstverständlich der Meinung, dass die österreichischen Behörden, auch der Bundesländer, ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen ausüben. Wir sind als BMF in engem Kontakt mit den zuständigen Behörden, insbesondere auch mit der Landesbehörde in Wien. Und im gemeinsamen Wirken ist man natürlich laufend bemüht, Verstärkung der Aufsicht auch über das „kleine“ Automatenglücksspiel in Gesprächen zwischen Bundesbehörden und Landesbehörden anzuregen.
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite