BundesratStenographisches Protokoll744. Sitzung / Seite 103

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Möglichkeit geschaffen wird, dass die Bundesländer in ihrem eigenen Wirkungsbereich in diesem Ausmaß das „kleine“ Glücksspiel genehmigen können oder nicht.

Diese Möglichkeit haben einige Bundesländer in Anspruch genommen und haben ent­sprechende Regelungen eingeführt. Es ändert aber nichts daran, dass die Grenzen dieses „kleinen“ Glücksspiels nicht überschritten werden dürfen, weil ansonsten ein Verstoß des illegalen Glücksspiels auch gegen das bundesweite Monopol vorliegt.

In diesem Rahmen darf ich daher zu den gestellten Fragen wie folgt die Antworten geben:

Zu den Fragen 1 bis 7:

Die Anzeige der Kriminalabteilung Niederösterreich wegen illegalen Glücksspiels gemäß § 168 des Strafgesetzbuches ist dem BMF bekannt. Für den Stand und die weiteren Verfahrensschritte ist die Bezirksanwaltschaft beziehungsweise Staatsanwalt­schaft und damit letztlich in der Ressortzuständigkeit das Bundesministerium für Justiz zuständig. Ich bitte um Verständnis dafür, dass wir in ein solches laufendes Verfahren weder eingreifen können noch wollen.

Wir wissen auch nicht, ob dort tatsächlich virtuelle Hundewetten abgeschlossen worden sind. Wir können nur zur Frage, wenn es illegale Hundewetten gibt, insofern Stellung nehmen: Das BMF hat mehrfach in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Abhaltung virtueller Hundewetten – also solcher, wo nicht mehr gewettet wird, weil das Endergebnis bekannt ist – illegal ist.

Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ist unter www.bmf.gv.at/steuern/­fachinformationen/glücksspiel/FAQs – ich schaue nur, ob das Protokoll passt, damit man das nachher auch aufrufen kann – diese Rechtsansicht auch veröffentlicht.

Uns ist auch jene Entscheidung des UVS vom November 2006 bekannt, der diese Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen bestätigt.

Zur Frage 8:

Die Frage, ob ein Bescheid der niederösterreichischen Landesregierung vorliegt oder nicht, können wir nicht beantworten, weil es uns nicht bekannt ist. Es fällt auch nicht in den Bereich der Bundeskompetenz. Das Bundesministerium für Finanzen hat diesbezüglich keinerlei Erkundigungen eingeholt.

Ich darf die Frage 9 grundsätzlich beantworten. Wenn das BMF eine Anzeige wegen illegalen Glücksspiels vornimmt, das heißt einen bemerkten Sachverhalt des Verstoßes feststellt, wird gleichzeitig immer auch eine Verständigung des zuständigen Finanz­amtes für Gebühren und Verkehrssteuern vorgenommen. Das BMF initiiert in diesem Fall auch allgemeine Abgabenprüfungen durch die jeweils zuständigen Finanzämter. Inwieweit gegen die in der Dringlichen Anfrage angesprochenen einzelnen Glücksspiel­betreiber Abgabenverfahren laufen, kann und darf das BMF unter Hinweis auf das Steuer- und Abgabengeheimnis nicht beantworten.

Zur Frage 10:

Wie viele Glücksspielautomaten nach landesgesetzlichen Bestimmungen vorliegen, können wir vonseiten des BMF nicht beantworten. Wir haben diese Zahlen schlichtweg nicht.

Zur Frage 11:

Die Anzahl der in konzessionierten Spielbanken aufgestellten Automaten beträgt rund 1800, also präzise 1788. In einer Aufgliederung nach Bundesländern ergibt sich, dass


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