schiedung von Gesetzentwürfen eventuell bürokratiegerecht sein, aber sie sind keineswegs adressatengerecht.
Die an den Sammelnovellen vielfach geäußerte Kritik – wie sie auch Kollege Schennach eingebracht hat in Bezug auf sein Ansinnen wegen Nötigung –, unabhängig von der Bestätigung der Verfassungsmäßigkeit auch vom Verfassungsgerichtshof, bekommt dann eine besondere politische Berechtigung, wenn sie dazu strittige Regelungen durch die Einbeziehung in ein Paket faktisch immunisieren.
Ich werde später auf die Änderungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu sprechen kommen, welche nicht nur auf verständliche Kritik bei der Wirtschaft stoßen, sondern auch bei den Ländern; einige Beispiele haben wir schon gehört. Es wird von diesen die ganze Sachlage erheblich in Frage gestellt, vor allem wird auch der Verwaltungsaufwand, der damit verursacht wird, entsprechend kommentiert. Zudem fällt ins Gewicht, dass die strittige Regelung keinem Begutachtungsverfahren unterzogen wurde und auch die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus nicht ausreichend eingehalten wurde.
Durch die politische Immunisierung einer solchen Vorgangsweise läuft die Möglichkeit der Länder, im Wege des Bundesrates an der Bundesgesetzgebung mitzuwirken, ins Leere. Aus diesem Grund – das hat Kollege Schennach bereits erwähnt – hat der Bundesrat am 9. Oktober 2003 bereits einstimmig einen Gesetzesantrag beschlossen, wonach sich ein Einspruch auch auf einzelne in einem Gesetzesbeschluss zusammengefasste Gesetze beziehen können soll.
Wie berechtigt diese Forderung nach wie vor ist, lässt sich mit dem vorhin genannten Beispiel auch quantitativ dokumentieren: Am Ende dieser Sitzung werden wir heute 14 Gesetzesbeschlüsse verabschiedet haben; einer davon, nämlich das Budgetbegleitgesetz, ändert allein 27 Bundesgesetze. Im mehrjährigen Durchschnitt erfolgt jeder dritte Gesetzesbeschluss im Rahmen einer Sammelnovelle in einer Zusammenfassung von mehr als drei Einzelgesetzen.
Es ist dem Herrn Präsidenten zu danken, dass ihm die baldige und mit weiteren Vorhaben des Bundesrates angereicherte Wiedereinbringung unseres Gesetzesantrages ein Anliegen ist.
Zurück zum kritisierten Gesetz. Aus Vorarlberger Sicht ist es mir ein Anliegen, nochmals die Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes aus dem Budgetbegleitgesetz herauszugreifen, die von unserem Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber berechtigt kritisiert wurde. Ich erlaube mir, aus dem Schreiben des Landes Vorarlberg vom 20. April einige Passagen zu zitieren:
Der neue § 61 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes sieht eine Gebührenpflicht für bestimmte Betriebe vor, die bisher keine Gebühren bezahlen mussten. Zudem fällt die Gebühr unabhängig davon an, ob eine amtliche Kontrolle stattgefunden hat oder nicht. Es handelt sich hierbei um eine gravierende Änderung. Trotzdem wurde sie nicht einem Begutachtungsverfahren unterzogen. Den Ländern wurde keine Gelegenheit geboten, sich über diese neue Regelung zu äußern. Wir lehnen die Einführung von Gebühren nicht grundsätzlich ab, es sollte aber geprüft werden, ob die Gebührenregelungen nach § 61 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und nach § 64 dieses Gesetzes nicht aufeinander abgestimmt werden können. – Zitatende.
Um hier ein Beispiel aus der Gastronomie zu zitieren: Es gibt neun Risikogruppen, Risikokategorien, und die Gastronomie wäre in der Risikogruppe 4 eingestuft. Das würde bedeuten, dass mit oder ohne amtliche Prüfung eine Gebühr von 94 € anfallen
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