reicher wahlberechtigt sind, wenn es um den Nationalrat
geht, wenn aber – Kollege Weiss hat in Gesprächen dieses
Beispiel genannt – jemand über die deutsche, über die
Schweizer Grenze übersiedelt, aber mental Vorarlberger ist, dort auch am
gemeindlichen Leben in seiner Herkunftsgemeinde teilnimmt und
natürlich als Auslandsösterreicher bei beibehaltener
Staatsbürgerschaft für die Nationalratswahl wahlberechtigt ist,
er das bei der Landtagswahl auch dann nicht ist, wenn das die Vorarlberger
Gesetzgebung so normieren würde. Die Einräumung einer entsprechenden
Möglichkeit – und ich betone: Möglichkeit –,
wie sie hier vorgeschlagen wird, erscheint durchaus vernünftig, auch wenn
klar ist, dass das nicht für alle Auslandsösterreicher gelten kann,
weil wir ja wissen, dass dieses Haus der fiktive Wohnsitz Zehntausender
Auslandsösterreicher ist, und ich weiß nicht, ob die
Bezirksvertretung Wien I besonderen Wert darauf legen würde,
dass diese Zehntausenden hier zugeordneten Auslandsösterreicher ihre
Stimme abgeben. Aber vielleicht ist es so. (Zwischenruf
des Bundesrates Dr. Kühnel.)
Wie gesagt, es sind zwei Vorschläge. Wir hoffen, dass sie während der Ausschussberatung im Nationalrat aufgegriffen werden. Ich lade alle Kolleginnen und Kollegen von allen Fraktionen ein, auf ihre parallelen Ausschussmitglieder im Nationalrat einzuwirken, dass das aufgegriffen wird, und ich kündige an: Das war nicht der einmalige Mutanfall, das wird wiederholt werden, wann immer es uns richtig und notwendig erscheint. (Allgemeiner Beifall.)
14.04
Präsident Manfred Gruber: Danke schön, Herr Kollege Konecny.
Zu Wort gemeldet ist nun Herr Präsident Weiss. – Bitte sehr, Herr Kollege.
14.04
Bundesrat Jürgen Weiss (ÖVP, Vorarlberg): Herr Präsident! Meine geschätzten Kolleginnen und Kollegen! „Es gibt nichts Gutes, außer man tut es!“ – Diesem Motto von Erich Kästner folgend sind wir begrüßenswerterweise zur Auffassung gekommen: Das Stellungnahmerecht auf verfassungsrechtlicher Ebene zu fordern ist das eine und die vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen das andere. Es mag dahingestellt sein, wann und wie wir das Stellungnahmerecht bekommen werden, aber es spricht nichts dagegen, die Instrumente, die uns zur Verfügung stehen, wirkungsvoll zu nutzen. Ich bin ganz der Meinung von Herrn Professor Konecny: Das soll keine Eintagsfliege sein, sondern das kann man im Interesse der Bundesländer in wichtigen Fragen durchaus zur Regel machen.
Wir haben, auch ein bisschen dem Zeitdruck Rechnung tragend, aus den Begutachtungs-Stellungnahmen zwei wesentliche Anliegen herausgegriffen. Dabei sehen wir natürlich auch, dass die Ausübung eines Stellungnahmerechtes auch Fragen aufwirft, die man, eben am praktischen Beispiel, dann noch abarbeiten muss. Ich erwähne nur, es gibt Fälle – und die sind unproblematisch –, wo sich Stellungnahmen der Länder decken. Dann ist völlig klar, was wir damit machen.
Es mag Fälle geben, da regen zwei Bundesländer etwas an, was in ihrem Wirkungsbereich als Ergänzung des Begutachtungsentwurfes zweckmäßig wäre. Die anderen sieben Bundesländer äußern sich nicht, weil sie davon ja nichts wissen, und dann stellt sich die Frage: Wie verhalten sich die sieben anderen, wenn wir die Anregung der zwei aufgreifen? – Da kann sich Konsens herausstellen, aber es kann sich auch ergeben – und diese Fälle kommen ja häufig vor –, dass im Begutachtungsverfahren teilweise gegensätzliche Meinungen vertreten werden: Drei Länder wollen in die Richtung A ziehen und drei Länder in die Richtung B, und die restlichen wollen, dass es überhaupt so bleibt, wie es ist. Und da stellt sich die Frage: Wie repräsentativ können dann
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