BundesratStenographisches Protokoll746. Sitzung / Seite 66

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Des Weiteren wird es als nicht verfassungskonform angesehen, das Wahlrecht auf zehn Jahre zu beschränken, während es für die Nationalratswahl zeitlich unbeschränkt gilt.

Schließlich wird eine verfassungsrechtliche Problematik darin gesehen, dass die Aus­weitung des Wahlrechtes nicht auch für Gemeindewahlen gilt – wobei gleichzeitig angeführt wird, dass eine solche Ausweitung kaum vollziehbar wäre.

In der Sache selbst haben wir dem brieflich mitgeteilten Ersuchen des Landes Tirol entsprochen und die von ihm dargelegten Überlegungen im Ausschuss für Verfassung und Föderalismus unter Beiziehung des Verfassungsdienstes ausführlich beraten. Dabei – das halte ich als Vorsitzender des Ausschusses fest – ergaben sich keine Anhaltspunkte, die von Tirol aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken für zutreffend zu halten.

Erstens, die in Rede stehende Bestimmung erweitert die Verfassungsautonomie der Länder: Sie sind künftig in der Lage, aber nicht verpflichtet, ins Ausland verzogenen Landesbürgern eine Beteiligung an der Landtagswahl zu ermöglichen. Artikel 6, der die Staatsbürgerschaft und die Landesbürgerschaft regelt, bleibt von dieser Regelung völlig unberührt. Es ist eine hinzutretende, aber nicht den Artikel 6 ersetzende Rege­lung. Es ist den Landtagen – das zur Sorge Tirols – also auch weiterhin möglich, die Landesbürgerschaft und damit das Wahlrecht zum Landtag vom Vorliegen eines Hauptwohnsitzes abhängig zu machen oder – wie andere Länder das tun – davon abzusehen.

Dass dann einer Person das Wahlrecht zu mehreren Landtagen zukommen kann – Kollege Konecny hat das aus eigener Erfahrung schon berichtet –, ist bereits heute in unangefochtener Weise möglich und kommt auch häufig vor. Die Ausweitung auf ins Ausland verzogene Staatsbürger trägt der unterschiedlichen Rechtslage in den Län­dern hinsichtlich der Landesbürgerschaft Rechnung, lässt aber im Übrigen die Bestim­mung unberührt, dass das Wahlrecht zum Landtag nur Landesbürgern zukommt, künftig allenfalls auch früheren Landesbürgern zukommen kann.

Die Frage, ob ein Land bei Inanspruchnahme der Ermächtigung verhalten wäre, ins Ausland verzogenen Staatsbürgern, die im betreffenden Land zwar einen Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz hatten, dieses künftig zukommen lassen zu müssen – was die Optionsmöglichkeit des Landes natürlich einschränken würde –, wurde vom Vertreter des Verfassungsdienstes eindeutig verneint.

Dass das in Rede stehende Wahlrecht auf höchstens zehn Jahre des Auslands­aufenthaltes beschränkt wird, ist eine verfassungspolitische Entscheidung, die man unterschiedlich beurteilen kann, die aber keine Verfassungswidrigkeit erzeugt. Eine solche Beschränkung war zwar in unserer Entschließung nicht erwähnt, es wird aber eigentlich von niemandem sonst als ein hinreichender Grund gesehen, die Änderung abzulehnen.

Ich persönlich halte die Beschränkung zwar auch nicht für sachgerecht – wenn die Verbundenheit mit einem Land als Bedingung für die Teilnahme an einer Landtagswahl nach zehn Jahren geschwunden sein soll, stellt sich die Frage, wie stark diese bezüglich der Nationalratswahl bei solchen Auslandsösterreichern ist, die als Nach­fahren von Staatsbürgern überhaupt nie in Österreich gelebt haben –, das ändert aber natürlich nichts daran, dass zehn Jahre besser als null Jahre sind.

Dass sich die Neuregelung lediglich auf die Landtagswahlen und nicht auf die Gemein­deratswahlen bezieht, ergibt ebenfalls keine Verfassungswidrigkeit. Es wurde bisher nicht als verfassungswidrig angesehen – wenngleich etwas problematisch –, dass sich das Auslandsösterreicherwahlrecht nur auf die Nationalratswahl bezogen hatte und


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