Der Ausschuss für Land-, Forst- und Wasserwirtschaft stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Juni 2007 den Antrag, den III. Bericht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung des Umweltmanagementgesetzes zur Kenntnis zu nehmen.
Präsident Manfred Gruber: Danke, Frau Kollegin, für den Bericht.
Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet ist als Erster Herr Bundesrat Boden. – Bitte, Herr Kollege.
19.12
Bundesrat Karl Boden (SPÖ, Niederösterreich): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Im § 28 des Umweltmanagementgesetzes wird verfügt, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft alle vier Jahre über die Anwendung der EMAS-Verordnung und die Vollziehung des Umweltmanagementgesetzes zu berichten hat.
Im vorliegenden Bericht wird die Anwendung der EMAS-Verordnung im Berichtszeitraum 2001 bis 2005 mit der Entwicklung des Gemeinschaftssystems EMAS in Österreich dargestellt.
Sehr geehrte Damen und Herren! Was ist EMAS? – EMAS ist eine Abkürzung, und ich werde versuchen, EMAS zu beleuchten. EMAS, „eco-management and audit scheme“, ein Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem hilft Unternehmen und Organisationen, Emissionen zu reduzieren, die Umweltbilanz zu verbessern, und Ressourcen sparsam einzusetzen.
Natürlich habe ich mich schlau gemacht auf der EMAS-Homepage, und dort findet man auch, warum es diese EMAS-Verordnung gibt. Das Ziel von EMAS ist die kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes. Mit Hilfe von EMAS können ökologische und ökonomische Schwachstellen in Organisationen beseitigt sowie Material, Energie und damit Kosten eingespart werden.
Wie wird man ein EMAS-Betrieb? – Nach der Gültigerklärung der Umwelterklärung durch den Umweltgutachter übermittelt die Organisation die Umwelterklärung der zuständigen Stelle, nämlich dem Umweltbundesamt, und beantragt die Eintragung des betreffenden Standortes in das EMAS-Register.
Notwendige Voraussetzung für die Registrierung ist die Erfüllung aller Bestimmungen der EMAS-Verordnung. Weiters dürfen keine rechtswidrigen beziehungsweise kein Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften vorliegen.
Der nun im Register eingetragene Betrieb, mit geführter Registernummer, ist nunmehr berechtigt, das EMAS-Logo zu führen und für standortbezogene Werbezwecke zu verwenden.
Wie funktioniert EMAS? – Um am EMAS teilzunehmen, sind folgende sieben Schritte erforderlich:
Durchführung einer Umweltprüfung zur Bestandsaufnahme der Umweltauswirkungen des eigenen Unternehmens,
Festlegung einer Umweltpolitik, Umweltziele und eines Umweltprogramms zur Erreichung dieser Ziele,
Einführung eines Umweltmanagementsystems zur Festlegung der Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse sowie zur Sicherstellung der Überprüfung und Erreichung der Umweltziele und der Fortführung des Umweltprogramms,
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite