BundesratStenographisches Protokoll747. Sitzung / Seite 18

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das Angebot einer freiwilligen Ausreise unterbreiten. Das scheint uns in einigen Fällen die einzige Möglichkeit zu sein, diese Personen aus Österreich zu verbringen. Kommt es zur vollständigen Abbuße der Haftstrafe, haben wir oft die Situation, dass aufgrund des Nichtwissens über das Herkunftsland, der Nichtkooperationsbereitschaft auch zum Teil dieser Personen, der Nichtkooperationsbereitschaft der Aufnahmeländer eine Ab­schiebung nicht möglich ist. Insofern ist eine Ausreise nur – noch einmal gesagt, unter Anführungszeichen – „freiwillig“ möglich. Natürlich muss diese Ausreise begleitet sein von einem Aufenthalts- und Rückkehrverbot, das im Schengener Raum und auch ins­gesamt in Europa kontrolliert werden kann.

 


Präsident Mag. Wolfgang Erlitz: Danke. – Eine weitere Zusatzfrage wird von Herrn Bundesrat Stefan Schennach gestellt. – Bitte.

 


Bundesrat Stefan Schennach (Grüne, Wien): Frau Bundesministerin! Das von Ihnen vorgestellte Haftentlastungspaket ist ja an sich überfällig und dringend notwendig. Eine Konkretisierung dazu: Teilen Sie die Ansicht, dass eine bedingte Entlassung auto­matisch nach zwei Dritteln der verbüßten Haftstrafe erfolgen soll?

 


Präsident Mag. Wolfgang Erlitz: Bitte, Frau Bundesministerin.

 


Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger: Tatsache ist, wie schon in der ersten Frage bestätigt, dass natürlich die bedingte Entlassung und die Reform der bedingten Entlassung einen zentralen Teil des Haftentlastungspakets darstellen werden. Die Än­derungen, die von uns überlegt werden, gehen zum einen in die Richtung, dass wir das Prognoseverfahren verbessern wollen, dass wir insbesondere natürlich auch bei den zeitlichen Voraussetzungen Neuüberlegungen anstellen werden.

Ich kann Ihnen jetzt noch nicht definitiv sagen, ob wir bei der Zwei-Drittel-Entlassung das sozusagen in einem sehr starken Ausmaß generalisieren werden, aber es ist auf jeden Fall daran gedacht, bei der Hälfte-Entlassung und bei der Zwei-Drittel-Entlas­sung auch entsprechend zu differenzieren und den Personen, die die Entscheidung zu treffen haben, in beiden Fällen auch gewisse Sicherheiten zu geben. Im Hinblick auf die Personengruppe oder die Personen, die über die bedingte Entlassung zu entschei­den haben, denken wir ebenfalls an Änderungen. Insbesondere ist mir wichtig, dass die konkreten Erfahrungen, die die Leiter der Strafvollzugsanstalten mit ihren Insassen gemacht haben, auch in die Entscheidung einfließen.

 


Präsident Mag. Wolfgang Erlitz: Danke. – Eine weitere Zusatzfrage kommt von Herrn Bundesrat Peter Mitterer. – Bitte.

 


Bundesrat Peter Mitterer (ohne Fraktionszugehörigkeit, Kärnten): Herr Präsident! Frau Ministerin! Ich frage Sie: Wie wird bei der bedingten Entlassung die Generalprä­vention, also die Abschreckung vor Straftaten, in Zukunft konkret berücksichtigt wer­den?

 


Präsident Mag. Wolfgang Erlitz: Bitte, Frau Bundesministerin.

 


Bundesministerin für Justiz Dr. Maria Berger: Eine rückfallspräventive Gestaltung der bedingten Entlassung soll dadurch erreicht werden, dass der Spezialprävention in besonderer Weise Rechnung getragen wird. Zum einen sollen die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung, wie schon erwähnt, weiterhin die Erfüllung bestimmter spe­zialpräventiver Kriterien umfassen. Da der Anteil der bedingten Entlassung gemessen an unseren deutschsprachigen Nachbarstaaten vergleichsweise niedrig ist, erscheint es jedoch angezeigt, realistischere und damit letztendlich auch großzügigere Kriterien vorzusehen als im geltenden Recht. Rückfallspräventive Nachteile wären damit jedoch nicht verbunden, zumal flankierend auch verstärkt die ambulante Betreuung im Rah­men der Bewährungshilfe vorgesehen ist.

 


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