Als positive Änderung im Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer möchte ich als Erstes den Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent für Teilzeitbeschäftigte hervorheben, und zwar auch deshalb, weil das bereits eine jahrzehntelange Forderung der Frauen ist. Es sind zwar nicht 50-Prozent-Überstundenzuschläge, wie sie bei Überschreitung der Normalarbeitszeit üblich sind, geworden, doch ich bin davon überzeugt, dass dies einmal ein erster positiver Schritt in die richtige Richtung war.
Auch die Beschränkung des Beobachtungszeitraumes auf drei Monate anstatt, wie ursprünglich gefordert und in den Vorlagen festgehalten, eines Jahres zur Beobachtung, ob Mehrstunden regelmäßig anfallen, ist wichtig, um nicht die Möglichkeit zu bieten, durch längere Zeiträume den positiven Effekt der Zuschläge zunichte machen zu können.
Im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz werden Bedürfnisse, die sowohl auf ArbeitnehmerInnenebene als auch ArbeitgeberInnenseite – das hat die Sozialpartnerschaft nun einmal an sich – liegen, gedeckt.
Künftig besteht die Möglichkeit der Einführung der Vier-Tage-Woche. Dies war auch bisher unter bestimmten Voraussetzungen bereits möglich. Im Zusammenhang damit besteht unter anderem auch die Möglichkeit des Zehn-Stunden-Tages, was auch daraus resultiert, dass hier rechtliche Angleichungen gemacht werden, um etwa den Voraussetzungen für eine Vier-Tage-Woche nachkommen zu können und damit eine Verlängerung der Freizeitphase zu erreichen. Eine Vereinfachung der Regelung über die Gleitzeit soll ArbeitnehmerInnen ebenfalls die Möglichkeit geben, Zeitguthaben rascher ansparen zu können, um diese dann nach ihren persönlichen Bedürfnissen auszugleichen.
Auch die Möglichkeit der Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen wurde von bisher sieben Wochen auf 13 Wochen erhöht. Das ist eine Erleichterung für ArbeitnehmerInnen, da der Zeitraum der einzuarbeitenden Zeit somit ausgedehnt werden kann.
Aber auch bei noch so positiver Betrachtung – und wir sind all diesen Bereichen gegenüber nicht unkritisch – ist nicht zu verleugnen, dass es auch weniger positive Aspekte in diesem Gesetz gibt, die allerdings auch aus der allgemeinen Diskussion und dem Verständnis, das über die Medien vermittelt wird, resultieren. Die tägliche Höchstarbeitszeit – wobei die Betonung auf Höchstarbeitszeit liegt; die Höchstarbeitszeit wird nämlich immer wieder mit der Normalarbeitszeit verwechselt – kann durch Betriebsvereinbarung auf zwölf Stunden und die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 60 Stunden ausgedehnt werden, was künftig zwölf Wochen im Jahr möglich sein wird. Allerdings gibt es hier aus Sicht der ArbeitnehmerInnen notwendige Einschränkungen im Hinblick auf deren Bedürfnisse, und zwar dahin gehend, dass es immer nur für acht Wochen möglich ist, die Arbeitszeit auf diesen Höchstbereich ausdehnen, und dazwischen eine zweiwöchige Pause liegen muss.
Dies bedarf allerdings ebenfalls einer Betriebsvereinbarung. Auch hier spielt der betriebliche Aspekt eine Rolle: Betriebsvereinbarungen können nur dann abgeschlossen werden, wenn es auch eine betriebliche Interessenvertretung gibt, das heißt, es müssen auch diesbezüglich entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Wenn diese „Möglichkeit“ – unter Anführungszeichen – der betrieblichen Interessenvertretung nicht gegeben ist, sondern die Vereinbarung auf einer einzelvertraglichen Regelung beruht, so muss als Voraussetzung dafür eine sogenannte arbeitsmedizinische Unbedenklichkeitserklärung vorliegen. Das heißt, auch hier wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen, damit der Willkür nicht Tür und Tor geöffnet wird.
Zu all dem müssen ArbeitgeberInnen immer einen vorübergehend auftretenden besonderen Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen
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