BundesratStenographisches Protokoll747. Sitzung / Seite 104

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Präsident Mag. Wolfgang Erlitz: Danke schön.

Zu Wort gemeldet hat sich Frau Bundesrätin Kemperle. Ich erteile es ihr.

 


14.46.41

Bundesrätin Monika Kemperle (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Frau Staatssekretärin! Werte Damen, werte Herren des Bundesrates! Ich habe mich im Rahmen der Dienstrechts-Novelle logischerweise auf Grund meines Geschlechtes mehr oder weniger auf diesen Punkt der Dienstrechts-Novelle konzentriert, weil ich glaube, dass das ein sehr wichtiger Punkt ist im Zusammenhang mit dem Ausschrei­bungsgesetz, dass es hier Chancen für Frauen gibt. Wenn der Bund hier nicht Vorreiter ist und nicht einige Maßnahmen in diesem Sinne setzt, glaube ich nicht, dass es in der Privatwirtschaft möglich ist, bestimmte Dinge als Erster umzusetzen, wobei es in der Privatwirtschaft mit dem Gleichbehandlungsgesetz umgekehrt war und es früher einge­führt wurde, als es im Bund selbst verwirklicht wurde. Das heißt, die Privatwirtschaft hatte viel früher ein Gleichbehandlungsgesetz, als es der Bund hat.

Was das Sabbatical angeht, muss ich Ihnen, Frau Mühlwerth, mitteilen, dass es hier sehr wohl Möglichkeiten auch der Freistellung gibt, ähnlich, wie es jetzt in der Dienst­rechts-Novelle beschlossen wird. Das heißt aber, vom Grundsatz her ist es für mich einfach in diesem Bereich eine Notwendigkeit, auch darauf hinzuweisen, wie wichtig es ist, gerade in Bereichen wie dem Ausschreibungsgesetz Chancen für Frauen zu er­möglichen, in höhere Positionen zu kommen und auch echte Verbesserungen in der Praxis zu erreichen. Denn bis dato haben die bisherigen Maßnahmen offensichtlich nicht den gewünschten Effekt erzielt.

Auf das Ausschreibungsgesetz eingehend möchte ich in erster Linie auf einen kleinen, oft belächelten Punkt hinweisen: die geschlechterspezifische Bezeichnung, die nun­mehr verwendet werden soll. Das mag für manche etwas lächerlich klingen und als nicht unbedingt notwendig erachtet werden. Tatsache ist aber, dass durch die Nen­nung beider Geschlechter in den Bezeichnungen Bewusstsein dafür geschaffen wer­den soll, dass zum Beispiel bei Ausschreibungen für Leitungspositionen, an beiderlei Geschlecht gerichtet, suggeriert wird, dass auch Frauen für solche Positionen in Be­tracht kommen, dies alleine schon durch die sprachliche Veränderung, durch die sprachliche Anerkennung des weiblichen Geschlechts.

Eine inhaltliche Änderung im Ausschreibungsgesetz ergibt sich dann durch Einfügen dessen, mit welcher Gewichtung die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der Eignung jeweils zur Berücksichtigung kommen. Diese sind in der Aus­schreibung nun so angeführt, dass ein nicht unbedeutender Punkt bei der Bewertung, ob eine Eignung beziehungsweise Nichteignung beziehungsweise in welchem Ausmaß eine Eignung vorliegt, die Offenlegungspflicht hinsichtlich der Angabe der Gewichtung der verlangten besonderen Kenntnisse ist.

Durch die Offenlegungspflicht hinsichtlich der Angabe der Gewichtung der verlangten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten wird ein Stück mehr Transparenz geschaffen. Entscheidungen sind leichter nachvollziehbar, und allfällige Diskriminierungen, die der­zeit gerade aus diesen besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten heraus entstehen, sollten mit dieser Regelung hintangehalten werden. Dies ist auch sichtbar, gerade was die Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Zusammenhang bei Ausschreibungen be­trifft, eigentlich der diskriminierende Bestandteil dessen, warum Frauen in den Bewer­tungen oft in die schlechtere Position kommen als ihre männlichen Kollegen.

Positiv ist auch die Neuregelung der Zusammensetzung der einschlägigen Kommissio­nen, die über die derzeitige Regelung des § 10 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsge­setz hinausgehen und jedenfalls die Besetzung mit einem weiblichen Mitglied vorse­hen – dies schon aufgrund der geschlechterparitätischen Besetzung –, plus ein weibli-


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