BundesratStenographisches Protokoll747. Sitzung / Seite 127

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mehr mit einer Strafe von 100 bis 4 000 € bedroht; bei Kategorie drei, geringe Gefahr einer Verletzung oder einer Schädigung der Umwelt, gibt es Strafen bis zu 80 € oder ein Organstrafmandat.

Ich habe so vergleichend nachgeschaut: Der Strafrahmen für die Nichtentfernung
eines Hundstrümmerls in einem Wiener Park liegt bei 200 bis 300 € und ich würde doch bitten, dass hier die Relationen wiederhergestellt werden. (Beifall des Bundes­rates Schennach.)

16.24


Vizepräsident Jürgen Weiss: Als Nächster kommt Herr Bundesrat Molzbichler zu Wort. – Bitte.

 


16.24.48

Bundesrat Günther Molzbichler (SPÖ, Kärnten): Herr Präsident! Frau Staatssekretä­rin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Aufgrund der Modifikation bei den internationalen Vereinbarungen und Vorschriften sowie wegen der Anwendungserfahrung kommt es zu einer weiteren Anpassung und Aktualisierung im Gefahrgutbeförderungsgesetz.

Konkret handelt es sich dabei um die Angleichung der Rechtsvorschriften der euro­päischen Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße und Bahn an den technischen Fortschritt. Mit dieser vorliegenden Novelle, werte Kolleginnen und Kolle­gen, werden einerseits die zwei Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt und an­dererseits wird auf international geltende Übereinkommen und Empfehlungen bezüg­lich der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, Schiene oder im Luftverkehr Rücksicht genommen.

Es spielt aber auch die praktische Erfahrung in Österreich eine meiner Meinung nach wichtige Rolle bei der Aktualisierung der Gesetzgebung. Damit soll das Gefahrgut­beförderungsgesetz noch wirkungsvoller werden, gleichzeitig soll der Verwaltungsauf­wand verringert beziehungsweise vereinfacht werden. So spiegelt die explizite Nen­nung der Austro Control als Empfängerin von Unfallmeldungen im Luftverkehr die Re­alität wider und verursacht keine Mehrkosten.

Aufgrund eines Vorschlages der Kontrollbehörden soll es zu einer Verringerung der Strafdrohung für den Lenker in der Gefahrenkategorie eins kommen, jedoch gleich­zeitig zu einer leichten Erhöhung bei den Gefahrenkategorien zwei und drei. Es wird davon ausgegangen, dass es sogar zu einer Einsparung seitens der Länder kommen könnte, da über die Anordnung der Unterbrechung einer Beförderung auf der Straße künftig in einem einzigen Verfahren zu entscheiden ist und das nicht mehr zunächst vorläufig und ausschließlich vom Landeshauptmann endgültig auszusprechen ist.

Somit kann die Kontrollbehörde direkt entscheiden, ob und wie die weitere Beförderung innerhalb Österreichs stattfinden soll. Ob dies jedoch tatsächlich zu Einsparungen füh­ren wird, bleibt meiner Meinung nach abzuwarten. Bei dem Gefahrgutbeförderungsge­setz muss jedoch unbedingt darauf hingewiesen werden, dass die Gefahrgutbeförde­rung in Österreich, etwa auch durch das ständig wachsende Aufkommen von Lkw-Transporten, steigt.

Der Kontakt mit gefährlichen Gütern gehört heute schon zum Alltag, und jeden Tag fin­den tausende Gefahrguttransporte mit der Bahn oder per Lkw statt. Vor allem für die Einsatzkräfte ist es sehr wichtig, sich, etwa bei einem Unfall, rasch Informationen über den Inhalt solcher Transporte beschaffen zu können, um darauf auch professionell re­agieren zu können. Und wichtig ist dabei eine genaue Deklarierung des Gefahrgutes seitens der Transportunternehmen, aber auch eine entsprechende Ausrüstung und vor allem Ausbildung der Einsatzkräfte. Immer wieder höre ich von Feuerwehrleuten, spe­ziell in Kärnten, dass die Ausrüstung aufgrund des steigenden Schwerverkehrsaufkom-


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