BundesratStenographisches Protokoll748. Sitzung / Seite 32

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Patientenakte früher, wo man zwei Pappdeckel und dazwischen Tausende von Zetteln hatte, und wenn einem das hinuntergefallen ist – und glauben Sie mir: Ich habe es ab und zu eilig gehabt bei einem Herzalarm, und da ist es mir hinuntergefallen, und die Zettel haben sich über den Spitalsgang verbreitet –, wusste man natürlich nicht, wer ihn aufhebt und liest oder nicht liest.

Gehen wir noch einmal zehn Jahre zurück – das habe ich auch schon erlebt –: Da sind noch die Patientendaten im Rahmen der Kurve am Fußende des Patientenbettes gehangen, und wenn Angehörigen des Patienten vom Bett daneben diesen besucht haben, haben sie ein bisschen auch auf die Daten des anderen Patienten geschaut, gesehen, dass der Hepatitis C-positiv ist: Oje!, und sie sind dann schnell aus dem Zimmer gegangen.

Im Gegensatz zu diesem nicht nachvollziehbaren Zugriff wissen wir natürlich, wer zu welchem Zeitpunkt von welchem Gerät, mit welcher Kennung, also auf welcher Stufe zugreifen kann. Das, was man nicht ausschließen kann, ist Hackertum. Das ist etwas, was man nie ausschließen kann, dass jemand sich mit einer falschen Kennung entsprechend Zugang verschafft. Ich muss also ehrlich zugeben, man kann nicht sagen, das ist ein zu hundert Prozent sicheres System, aber es ist in der Aufteilung der Zuerkennung des Zugangscodes klar nachvollziehbar, wer von welcher Gerätschaft wann zugegriffen hat.

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Die Fragestunde ist beendet.

10.47.13Einlauf und Zuweisungen

 


Vizepräsident Jürgen Weiss: Hinsichtlich der eingelangten, vervielfältigten und verteilten Anfragebeantwortungen 2320/AB-BR/07 bis 2364/AB-BR/07 beziehungs­weise des Nominierungsschreibens des Bundeskanzlers gemäß Artikel 23c Absatz 5 B-VG sowie jenes Verhandlungsgegenstandes, der gemäß Artikel 42 Absatz 5 B-VG nicht dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates unterliegt, verweise ich auf die im Sitzungssaal verteilten Mitteilungen, die dem Stenographischen Protokoll angeschlos­sen werden.

Die Mitteilungen haben folgenden Wortlaut:

Liste der Anfragebeantwortungen (siehe S. 7)

„Beschluss des Nationalrates, der gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG nicht dem Mitwirkungs­recht des Bundesrates unterliegt:

Beschluss des Nationalrates vom 27. September 2007 betreffend ein Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2005 (III-1 und 149/NR der Beilagen)“

*****

Bundeskanzleramt Österreich
Dr. Alfred Gusenbauer Bundeskanzler

An den Präsidenten des Bundesrats
Herr Mag. Wolfgang Erlitz
Parlament
Dr. Karl Renner-Ring 3
1017 Wien                                                                                                    Wien, am 17. August 2007

                                                                                                                        GZ 405.828/0011-IV/5/2007

 


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