BundesratStenographisches Protokoll749. Sitzung / Seite 117

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Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Bauentwürfe sowie die Erteilung der Bauge­nehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten bei Seilbahnen wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die Länder übertragen, zumal ab Betriebs­bewilligung sämtliche Unterlagen bei der jeweiligen Landesbehörde aufliegen.

Werte Kolleginnen und Kollegen! Der Spielraum für die mittels Verordnung zu regelnden genehmigungsfreien Bauvorhaben wird erweitert, und es wird eindeutig festgelegt, dass bei einer mehr als fünf Jahre dauernden Unterbrechung der Betrieb als gänzlich und dauernd eingestellt gilt. Weist eine Seilbahn innovative, bisher nicht ausgeführte Planungs- und Baumerkmale auf, können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern damit sicherheitsrelevante Auswirkungen verbunden sind, besondere Bedingungen für den Bau beziehungsweise für die Inbetriebnahme dieser Seilbahn festgelegt werden. Außerdem werden die näheren Voraussetzungen für das Wiederaufstellen einer Anlage durch eine Verordnung des Bundesministers festgelegt.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Keine der geplanten gesetzlichen Änderungen ist als Aufweichung der heute geltenden Bestimmungen zum Schutz der Sicherheit der Fahrgäste und auch des Betriebspersonals auszulegen. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit, in einem größeren Ausmaß als bisher Umbauten an den Seilbahnen ohne vorausgehendes behördliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. Dieses Recht des Betreibers ist von der zuständigen Behörde als Verpflichtung zu verstehen, die behördliche Überwachung der Einhaltung der relevanten sicherheitstechnischen Stan­dards und des Standes der Technik durchzuführen.

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen, es muss klar gesagt werden: So etwas wie wirtschaftlich zumutbare Sicherheitsstandards sind nicht akzeptabel. Eine Seilbahn, die nicht sicher zu betreiben ist, darf eben nicht gebaut oder wiedererrichtet werden.

Meine Fraktion wird der Änderung des Seilbahngesetzes 2003 ihre Zustimmung geben. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

16.01


Vizepräsident Jürgen Weiss: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Kritzinger. – Bitte.

 


16.01.51

Bundesrat Helmut Kritzinger (ÖVP, Tirol): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Staats­sekretärin! Hohes Haus! Die Änderung des Seilbahngesetzes bringt, wie Kollegin Mosbacher schon gesagt hat, eine ganze Reihe von Vorteilen, hauptsächlich Erleich­terun­gen im Bereich der Verwaltung, wo bisher Unklarheiten bestanden haben, Definitionen, Begriffsbestimmungen nicht klar waren. So wurden zum Beispiel die Begriffe „Stand der Technik“ und „Zu- und Umbauten“ in der Praxis immer wieder missverstanden. Das hat Probleme aufgeworfen. Nun werden diese Definitionen ins Seilbahngesetz aufgenommen. Zubauten werden als Neubauten behandelt. In der derzeit gültigen Fassung des Seilbahngesetzes war die Wiederherstellung von Seilbahnen nicht enthalten. Das wurde nun geändert. Laut dem vorliegenden Gesetz­entwurf spricht man von einer Wiederaufstellung, wenn der überwiegende Teil der Bauteile einer bestehenden Seilbahn weiter verwendet wird. Mit einer ent­sprechenden Verordnungsermächtigung wird nun die Wiederaufstellung solcher Anla­gen geregelt.

Handlungsbedarf bestand auch im Bereich der Konzessionen. Es hat sich gezeigt, dass bestimmte Verwaltungsverfahren wie die Abwicklung eines Konzessions­ansuchens oder die Verlängerung von Konzessionen für eine Seilbahn sehr kompliziert waren. Das hat man vereinfacht. Mit der Gesetzesänderung können Ansuchen nun schneller erledigt werden. Damit kommen wir den Bahnbetreibern entgegen und schaffen auch Anreiz für Verbesserungen, Verbesserungen im touristischen Bereich.


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