BundesratStenographisches Protokoll750. Sitzung / Seite 64

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vieles von der Argumentation des Justizministeriums nachvollziehen konnte, wie das im Ausschuss eben dargebracht wurde.

Für wichtig halten wir die Vereinfachung und die Anpassung des Zwischenverfahrens, ebenso den neuen Begriff „Beteiligte im Hauptverfahren“. Dieser Begriff wurde neu ein­geführt, wobei nicht nur wir, sondern auch einige begutachtende Stellen Kritik dazu ge­äußert haben, dass die Opfer als Beteiligte ausgelassen wurden. Opfer werden nun als Subjektstellung im § 66 der Strafprozessordnung explizit aufgezählt. Ich erwähne nur, dass es hiezu Kritik gegeben hat, so zum Beispiel von Präsidenten Dr. Jesionek. Ich glaube aber, dass das mit der Regelung, die Subjektstellung der Opfer im § 66 neu zu definieren, erfüllt wurde.

Die Vorbereitungsfrist für die Angeklagten wird verlängert, und diese Frist steht nun auch den Verteidigern zu. Dass aber – das sollte man schon ernst nehmen – Opfer, Privatbeteiligte und Privatbeteiligtenvertreter im ungünstigsten Fall erst drei Tage vor einer Verhandlung vom Verfahren erfahren, ist meiner Meinung nach schon etwas zu knapp.

Zur neuen Möglichkeit der schriftlichen Gegenäußerung zur Anklageschrift durch den Verteidiger: Das könnte man jetzt so definieren, dass damit eine Art Waffengleichheit im Verfahren geschaffen wurde, weil einer Anklageschrift nun durchaus auch eine Ver­teidigungsschrift gegenübersteht. Ich finde das sehr wichtig.

Dass der Angeklagte nun das Recht hat, neben seinem Verteidiger zu sitzen, finde ich sehr richtig, auch psychologisch wichtig. Das Nach-hinten-Umdrehen, um den eigenen Verteidiger zu suchen, all das sind Dinge, wo man sagen muss, die neue Regelung dient auch der Kommunikation zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten.

Der Eid ist nicht mehr vorgesehen, um eine Zeugenaussage zu bekräftigen. Ich habe das in meiner über 30-jährigen Erfahrung immer eher als einen dramaturgischen Effekt gesehen und eigentlich immer gemerkt, dass somit eine Erhöhung der Wachsamkeit beim Zeugen erregt wird, wenn man sagt: Sie werden bei Ihrer Aussage vereidigt. Dass das heute vielleicht im Strafrecht überholt ist, ist einzusehen, es ist jetzt nicht mehr vorgesehen. Man wird dann vielleicht andere dramaturgische Überlegungen an­stellen müssen.

Es ist auch wichtig, dass heute das Recht des Angeklagten besteht, sich in der Haupt­verhandlung eines Privatsachverständigen zu bedienen.

Zur schonenden Einvernahme der Opfer hat schon Frau Kollegin Kemperle gespro­chen. Das ist wichtig, das ist auch ausgedehnt worden. Interessant ist für mich aber, dass die Opferschutzeinrichtungen das begrüßt haben, jedoch andere Institutionen in der Begutachtung nicht, weil sie sagen, das sei zu weit gefasst, es gebe schon noch die Pflicht, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung in der Gegenwart von Parteien auszusagen hat. Das ist zum Beispiel das Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien oder die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Innsbruck. – Ich will das nur der Korrektheit halber erwähnen. Ich bin aber eher bei Frau Kollegin Kemperle und finde, dass man der schonenden Einvernahme von Opfern weiten Raum geben muss, insbesondere im Sexualstrafbereich und bei Gewaltverbrechen, und dass man auch die Angehörigen mit einschließt, die mitunter einer ähnlich starken Belastung ausgesetzt sind.

Es gibt Änderungen bei den formalen Nichtigkeitsgründen und auch eine Neuregelung bei der Wiederaufnahme.

Wie schon gesagt: Ich bin äußerst dankbar, Frau Bundesministerin, auch in meiner Rolle als Mediensprecher, dass der Journalistenstrafparagraph gefallen ist, denn wir


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