BundesratStenographisches Protokoll751. Sitzung / Seite 112

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Zum zweiten Punkt, den Verbesserungen beim Retten und Suchen von vermissten Personen: Auch da ist klar, dass wir mit der Zeit gehen müssen, nicht stehen bleiben können. Es liegt hier der ganz klare Sachverhalt vor, dass es nur bei einer gegenwär­tigen Gefahr für Leben oder Gesundheit möglich ist, den Standort einer Person via Handy zu peilen. Dazu kommt, dass der Rechtsschutzbeauftragte vor jedem Einsatz zu informieren ist. Das heißt, es ist eine volle Kontrolle über den Umfang und die Durchführung dieser Maßnahme vorhanden. (Bundesrat Schennach: Das ist ein Post­kasten! Er kann nicht einmal Einspruch erheben!) – Aber es ist dokumentiert und unter­liegt der Kontrolle, daher ist ein Missbrauch aus meiner Sicht weitgehend ausgeschlos­sen.

Worum geht es? – Es geht um Rettungseinsätze für Bergsteiger, für Lawinenopfer. (Bundesrat Schennach: Mit dem Handy kann man das Gericht anrufen! Ganz einfach!) Es geht um das Suchen von Vermissten und auch um Rettungsmaßnahmen oder, was die Polizei braucht, bei Geiselnahmen und ähnlichen Verbrechen. Bei all diesen Din­gen ist es wichtig, dass die Exekutive diese Möglichkeiten hat. Daher verstehe ich, ver­stehen wir die Kritik daran nicht! (Bundesrat Schennach: Die können nicht telefonie­ren, oder wie? Ich weiß nicht, ob es zur Grundausbildung gehört, ein Handy zu bedie­nen!) – Da muss man nur konkret sein! (Bundesrat Schennach: Man kann einen Rich­ter anrufen!)

Aber zwischen „orten“ und „abhören“ ist ein Unterschied. Und wenn man die Leute „aufganselt“, quasi insinuiert, dass abgehört wird, dann ist das die schlichte Unwahr­heit! Es kann geortet werden, aber ohne richterliche Genehmigung ist eine Abhörung nicht möglich. Ich bitte, zur Kenntnis zu nehmen, das ist der Unterschied zwischen dem Orten von Vermissten oder Geiselopfern und dem Abhören von Mobiltelefonen! (Bun­desrat Schennach verlässt gemeinsam mit Bundesrat Bieringer den Sitzungssaal. – Bundesrat Mag. Himmer: Jetzt gibt er auf!) – Jetzt gibt er auf, ja, das war zu viel.

Der dritte Punkt, der auch wichtig ist, ist das Ausforschen von Verursachern gefährli­cher Drohungen, denn darum geht es bei der Frage der Bekanntgabe eines Namens zu einem bestimmten Telefonanschluss oder zu einer bestimmten IP-Adresse. Genau darum geht es.

Bei dieser Gelegenheit möchte ich das zitieren, weil das wichtig ist: erstens nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation, und zweitens – und das Kuriose ist, dass die Grünen da auch dagegen sind, obwohl es sich da sogar um eine Verbesserung ge­genüber der bisherigen Rechtssituation handelt – steht bisher im § 53 Abs. 3a – ich möchte nicht alles vorlesen, weil das rote Licht blinkt, was immer das bedeutet; man wird mir das dann im Klub erklären (Heiterkeit – Bundesrat Gruber: Zum Ende kom­men!); ich gehe davon aus, dass das bedeutet, ich soll den Platz hier wieder räumen; diesen Verdacht hatte ich –:

„(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von den Betreibern öffentlicher Tele­kommunikationsdienste Auskunft über Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses zu verlangen, wenn sie diese Daten als wesentliche Voraus­setzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen.“ Und so weiter.

Wie schaut es jetzt neu aus? – Die gleiche Einleitung, Änderung im Satz: wenn be­stimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen.

Das heißt, das ist eine Präzisierung, das ist sogar eine bessere Deutlichmachung des­sen, wann die Sicherheitsbehörden eben von den Telefonbetreibern die Daten zu die-


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