BundesratStenographisches Protokoll753. Sitzung / Seite 117

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Das ist weder bekannt noch richtig, dabei handelt es sich um eine völlig falsche Behauptung.

Es hat – auch im Jahr 2007 – eine neuerliche Befragung des Hundeführers gegeben. Der Polizeihundeführer wurde konkret am 29. August 2006, also bereits sechs Tage nach der Selbstbefreiung von Natascha Kampusch, durch Mitarbeiter der Sonderkom­mission Kampusch persönlich befragt. – Das ist eine falsche Darstellung von Herrn Haidinger.

Zur Frage 11: „Welche Schriftstücke (Akten, Aktenvermerke, Korrespondenzen etc.) liegen in diesem Zusammenhang in Ihrem Ressort vor und was ist ihr Inhalt?“

Zu der in Frage stehenden Befragung wurde mit Datum vom 29. August 2006 ein Aktenvermerk angelegt. Der Polizist gab an, dass er damals – das war der 14. April 1998 – diesen Anruf im Sicherheitsbüro getätigt habe, er sei sich aber sicher, dass er dabei nichts von einem Hang der Person zu Kindern und ebenfalls nichts über Waffen im Haus Heinestraße 60 gesagt habe.

Zur Frage 12: „Wie beurteilen Sie diese Vorwürfe und welche Konsequenzen ziehen Sie aus diesem Sachverhalt?“

Nochmals: Die Evaluierungskommission unter Vorsitz von Präsident Adamovich hat den Auftrag, eine genaue Evaluierung und Beurteilung vorzunehmen und auch lücken­los aufzuklären. Und wenn hier Umstände bekannt werden, die von dienstrechtlicher oder strafrechtlicher Relevanz sind, so wird die zuständige Behörde – sprich: die Dienst­behörde – und wenn notwendig auch die Staatsanwaltschaft informiert bezie­hungs­weise wird auch angezeigt.

Die Fragen 13 und 14 würde ich gerne zusammenfassen. Da geht es um folgende Fragestellungen: „Seit wann ist Ihnen bekannt, dass auf expliziten Wunsch des damaligen Innenministers gegen den im Menschenrechtsbeirat engagierten Rechts­anwalt Georg Bürstmayr eine Sachverhaltsdarstellung wegen angeblicher Schlepperei an die Staatsanwaltschaft übermittelt wurde, obwohl der damit befasste Beamte keiner­lei strafrechtliche Relevanz feststellen konnte?“ Und Frage 14 lautet: „Welche Schrift­stücke (Akten, Aktenvermerke, Korrespondenzen etc.) liegen in diesem Zusammen­hang in Ihrem Ressort vor und was ist ihr Inhalt?“

Meine Damen und Herren, dieser Vorwurf ist eine alte, auch bereits parlamentarisch abgehandelte Angelegenheit und hat mit den derzeitigen Untersuchungen nicht das Geringste zu tun. – Der damalige Sachverhalt betraf neben Rechtsanwalt Georg Bürstmayr auch die Rechtsanwältin Mag. Lorenz.

Wie sich zu Letzterer aus einem E-Mail-Verkehr vom 12. Oktober 2004 zwischen dem damaligen Direktor des Bundeskriminalamtes, Dr. Herwig Haidinger, und dem Mitglied des Kabinetts von Herrn Bundesminister Strasser ergibt, erfolgte die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung zur rechtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft auf ausdrücklichen Vorschlag von Direktor Haidinger.

Dies baute auf einer rechtlichen Einschätzung des Bundeskriminalamtes auf, in der wörtlich ausgeführt wird: Damit kann zumindest von einem Versuch der Bestim­mungs­täterschaft, des Vergehens der Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze im Sinne des § 15 in Verbindung mit § 12 in Verbindung mit § 281 Strafgesetzbuch ausgegangen werden.

Zur Frage 15: „Wie beurteilen Sie diese Vorwürfe und welche Konsequenzen ziehen Sie aus diesem Sachverhalt?“

Meine Damen und Herren, wenn ein Sachverhalt bekannt wird, der strafrechtliche Relevanz haben könnte, muss dieser angezeigt werden, und allein den Justizbehörden


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