BundesratStenographisches Protokoll753. Sitzung / Seite 148

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Ich gehe davon aus, dass das Wort Landeshauptmann, das nun einmal noch so im Gesetz steht, nicht dazu führen kann, dass mit einer Landeshauptfrau das Einver­nehmen nicht hergestellt wird. Sie haben die Verhandlungen abgebrochen, Herr Bun­desminister, und meiner Meinung nach war diese Betrauung nicht notwendig, denn völlig verwaist war ja die Sicherheitsdirektion nach der Pensionierung des langjährigen Chefs Anton Stenitzer Anfang September 2007 nicht. Nach dem Rückzug von Ste­nitzer – er verursachte, wie bekannt, im Sommer in alkoholisiertem Zustand einen Autounfall – führte ja sein Stellvertreter Burkhard Vogt die Geschäfte, und ich gehe davon aus, er hat dies gut gemacht.

Der bekannte Verfassungsexperte Heinz Mayer sagt zu dieser Bestellung – ich zitiere –: Ohne Zustimmung der Landeshauptfrau kann es keine Bestellung eines Sicherheitsdirektors geben. Platter kann nur vorübergehend jemanden mit dieser Auf­gabe betrauen. Bis zur endgültigen Bestellung kann die Bezeichnung deshalb nur Dienststellenleiter und nicht Sicherheitsdirektor lauten.

Laut Verfassungsgesetz sei in dieser Frage unverzüglich das Einvernehmen mit der Landeshauptfrau herzustellen, sagt Mayer. Das Argument Platters, nach der EURO 2008 mit Burgstaller weiter zu verhandeln, geht ins Leere. Der Minister kann nicht tun, was ihm passt. Er kann keine Zeiträume definieren. – Zitatende.

Sehr geehrter Herr Bundesminister! Es hat ja eine „goldene Brücke“ der Landeshaupt­frau gegeben. Sie hat Ihnen nämlich vorgeschlagen, ein unabhängiges Personalbera­tungs­unternehmen mit einem Hearing der beiden Kandidaten Rudolf Feichtinger und Franz Ruf zu beauftragen. Die Bewerber sollten bei diesem Hearing die Gelegenheit bekommen, ihre Qualifikationen vor einem unabhängigen Personalberatungsunter­nehmen unter Beweis zu stellen. Ein derartiges objektives Auswahlverfahren sorgt für höchste Transparenz und wäre somit die beste Voraussetzung für eine rasche Entscheidung gewesen. Dies wurde vom Minister abgelehnt.

In einem Interview, nachzulesen in den „Salzburger Nachrichten“, haben Sie, Herr Minister, auf die Frage, ob ein interimistischer Sicherheitsdirektor gleiche Befugnisse habe wie ein definitiv bestellter, geantwortet – ich zitiere –: Natürlich. Franz Ruf kann agieren wie ein bestellter Sicherheitsdirektor, und es besteht Rechtssicherheit. Es gibt nun eine klare Führungsstruktur in der Sicherheitsdirektion, damit auch die Füh­rungsverantwortung wahrgenommen werden kann für die Vorbereitung der EURO.

Warum diese Bestellung im Zusammenhang mit der EURO notwendig war, ist aller­dings nicht wirklich nachvollziehbar. Herr Dr. Ruf war nämlich bereits vorher in seiner Eigenschaft als stellvertretender Landespolizeikommandant für die EURO zuständig, und ich gehe davon aus, dass er diese Zuständigkeit verantwortungsvoll wahrge­nommen hat.

Wieso war es also unbedingt notwendig, ihn im Hinblick auf die EURO zum soge­nannten Amtsführenden Sicherheitsdirektor zu machen?

Sehr geehrte Damen und Herren! Die sogenannte Rechtssicherheit, die der Bundes­minister mit seinen Aussagen garantiert, ist meiner Meinung nach nicht vorhanden. Vielmehr handelt es sich zumindest um einen Graubereich der Verfassung. Die Frage ist, ob der Bundesminister einen Amtsführenden Sicherheitsdirektor überhaupt einset­zen kann. Die Frage ist: Wie ist diese Einsetzung passiert? Möglicherweise ist ja mit der Bestellung zum Amtsführenden Sicherheitsdirektor nur die Anordnung gemeint, die Funktion eines Vertreters der Sicherheitsdirektion auszuüben. Eine solche vorüber­gehende Vertretung ist natürlich möglich, allerdings stellt sich die Frage, was der Herr Bundesminister dann als „vorübergehend“ betrachtet.

 


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