BundesratStenographisches Protokoll754. Sitzung / Seite 44

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Der österreichischen Verhandlungsdelegation werden Vertreter/innen des Bundesmi­nisteriums für europäische und internationale Angelegenheiten, des Bundesministe­riums für Finanzen, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Wirtschafts­kammer Österreich angehören.

Das geplante Abkommen wird gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend sein und daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 B-VG bedürfen.

Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Auf­nahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit stelle ich den

Antrag,

die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, Botschafter Dr. Rudolf Lennkh, und im Falle seiner Verhinderung Gesandten Dr. Marcus Berg­mann, zur Leitung der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Ös­terreich und dem Königreich Bahrain über die Förderung und den Schutz von Investi­tionen zu bevollmächtigen.

Wien, am 28. Februar 2008

PLASSNIK m.p.“

*****

Schreiben des Vizekanzlers und Bundesministers für Finanzen gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG

Anlage 2:

„Vizekanzler Mag. Wilhelm Molterer

Bundesminister für Finanzen

BUNDESMINISTERIUM

FÜR FINANZEN

Herrn Präsident des

Bundesrates

Helmut Kritzinger

Parlament

1017 Wien                                                                                                   Wien, am 27. Februar 2008

                                                                                                            GZ: BMF-010221/0468- IV/4/2008

Sehr geehrter Herr Präsident!

Gemäß Artikel 50 Abs. 5 B-VG beehre ich mich Sie davon zu informieren, dass gemäß dem Ministerratsbeschluss der 41. Sitzung des Ministerrates am 30. Jänner 2008 Ver­handlungen mit der Bundesrepublik Deutschland zum Abschluss eines Abkommens zur befristeten Weiteranwendung des zwischen der Republik Österreich und der Bun­desrepublik Deutschland am 4. Oktober 1954 abgeschlossenen Abkommens zur Ver­meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern aufgenom­men wurden.

Aus Anlass der Abschaffung der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde von deutscher Seite das österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkom­men auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern aus Furcht vor rechtspolitisch uner-


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