BundesratStenographisches Protokoll755. Sitzung / Seite 172

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europäischen Rechtsetzungsprozess mit Richtlinien für eine schnelle Angleichung sor­gen zu können. Beides setzen wir hier um.

Es ist wirklich so, dass dadurch keine Verschlechterungen entstehen. Im Gegenteil: Wir haben uns bemüht, das möglichst nahe an den Richtlinien umzusetzen, um nicht „Extrawürste“ im Gesetz zu haben, die dann dazu führen können, dass Unsicherheit bei den Anlegern besteht, worum es sich handelt.

Einen zweiten Punkt wollte ich noch ergänzen: Die Schwankungsrückstellung, Frau Kollegin Kerschbaum, bedeutet keine Verschlechterung für den Haftungsfonds von Gläubigern. Darf ich kurz erläutern, warum? Wir haben bisher in diesem Bereich eine Gewinnrücklage gehabt. Das ist am einfachsten für jene verständlich, die eine Lebens­versicherung abgeschlossen haben: Wenn Sie eine ganz traditionelle Lebensversiche­rung abgeschlossen haben, dann hat man Ihnen gesagt, die Versicherungssumme be­trägt XY, und zwar entweder beim Todesfall oder beim Erlebensfall, plus – und dann steht dort der Gewinnanteil, meist mit einem Sternchen, und unten ist angemerkt, dass dieser nicht garantiert werden kann und abhängig vom Veranlagungserfolg ist. Dieser Gewinnanteil wird errechnet in einem zwar komplexen Verfahren, aber im Wesentli­chen aus einem geglätteten Gewinn. In dem Moment, in dem keine Schwankungsrück­stellung mehr da ist, gibt es dort auch keinen Gewinn mehr. Aber einen Rechtsan­spruch darauf haben Sie als Versicherungsnehmerin nie gehabt!

Vom Charakter her ist aber eine solche Rücklage, wenn keine rechtliche Verpflichtung daran hängt, in Wirklichkeit haftendes Eigenkapital. Denn niemand hat ein Absonde­rungs- oder Aussonderungsrecht darauf, und niemand hat eine Forderung darauf. Daher wird nach international üblichen Bestimmungen diese Schwankungsrückstellung zum Kernkapital gezählt – nur in Österreich nicht!

Das stellen wir hiermit her, damit das, was Frau Präsident Zwazl vorhin erläutert hat, nicht eintritt, nämlich dass die Versicherungsunternehmen in dieser besonderen Situa­tion durch einfache Sitzverlegung diesen Zustand herstellen können. Das ist das Anlie­gen dieses Gesetzes; ich halte das für grundvernünftig. Im Einzelabschluss wird auch nichts geändert, daher werbe ich darum: Stimmen Sie dem zu!

Der Rest der Regelung wurde von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern ausrei­chend erläutert. – Danke. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

19.31


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Weitere Wortmeldungen liegen hiezu nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Die Abstimmung über die gegenständlichen Beschlüsse des Nationalrates erfolgt ge­trennt.

Wir gelangen zunächst zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 9. April 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz und weitere Gesetze geändert werden.

Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.

Nun kommen wir zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 9. April 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz geän­dert wird.

 


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