Präsident Helmut Kritzinger: Wir gehen in die Debatte ein.
Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Stadler. Ich erteile es ihm.
14.28
Bundesrat Werner Stadler (SPÖ, Oberösterreich): Herr Präsident! Geschätzte Frau Ministerin! Bei der vorliegenden Novelle, der Änderung des Medizinproduktegesetzes sowie das Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH, wird die Lage der Patienten, glaube ich, gewaltig verbessert, und es werden die Patientenrechte weiter verstärkt. Und, was ganz wichtig ist, auch die Beweisposition wird zugunsten der Patienten neu geregelt.
Notwendig wurde dies, weil in den letzten Jahren durch die Patientenanwaltschaften, aber auch vermehrt durch die Volksanwaltschaft Sachverhalte aufgezeigt wurden, bei denen im Verlauf von Behandlungen Patienten durch vermeintlich fehlerhafte Medizinprodukte geschädigt wurden, Spitalsträger aber ein Verhalten setzten, das dem Patienten die Verfolgung seiner Ansprüche gegenüber dem Hersteller de facto unmöglich gemacht hat. Die Geschädigten waren insofern benachteiligt, als Beweise zu erbringen waren, ob in der Tat vermeintlich schadhafte medizinische Produkte der Grund für ihre persönliche Schädigung waren, und die Produkte für Beweiszwecke nicht mehr sicherzustellen waren.
Durch die heute zu beschließende Änderung erhalten nunmehr diese Patienten einen besseren Schutz als bisher, weil diese Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Krankenhäuser eben, ausdrücklich gesetzlich verpflichtet werden, alles zu dokumentieren. Dadurch ist auch die Möglichkeit gegeben, die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den für mögliche Fehler Verantwortlichen zu erleichtern – beziehungsweise diese überhaupt zu ermöglichen.
Geschätzte Damen und Herren, den zweiten wichtigen Punkt dieser Gesetzesänderung bildet die datenschutzrechtliche Absicherung verschiedener Register auf dem Gebiete des Gesundheitswesens, die durch die Gesundheit Österreich GmbH geführt werden. Bereits seit den achtziger Jahren wird in Österreich auf freiwilliger Basis ein Herzschrittmacherregister geführt, das nun – im Sinne der Patientensicherheit – in die Gesundheit Österreich GmbH übergeleitet wird.
Im Sinne von Transparenz und Rechtssicherheit soll daher im Medizinproduktegesetz eine Rechtsgrundlage für die Führung eines Herzschrittmacherregisters sowie eine Rechtsgrundlage für die Führung weiterer Implantatregister durch die GÖG geschaffen werden. Dieses Register dient dem Schutz lebenswichtiger Interessen von Patienten, die mit derartigen Hochrisiko-Implantaten leben müssen.
Dabei ermöglicht es der direkte Personenbezug der in den Registern enthaltenen Daten, und zwar ohne Umwege über Behandlungseinrichtungen und damit ohne Zeitverzögerung, im Falle von Problemfällen Schutzmaßnahmen von Patienten, Weiterleitung von Warnhinweisen, engmaschigere Nachsorgen und so weiter durch die GÖG zu veranlassen beziehungsweise durchzuführen.
Ein weiterer Zweck, der mit der Einrichtung dieser Register verfolgt wird, ist die qualitätsgesicherte Behandlung von Patienten. Dies betrifft den Behandlungsprozess selbst sowie Betreuung und Nachsorge. So soll der behandelnde Arzt im Register alle wichtigen Parameter zur Einstellung eines Herzschrittmachers – inklusive Parameter der Sonden – finden.
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