BundesratStenographisches Protokoll757. Sitzung / Seite 37

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500.000 € pro Jahr betragen. Nachdem nicht allen Bediensteten Steuerprivilegien ge­währt werden, entstehen durch Ansiedlungen und dadurch ausgelöste positive Be­schäftigungseffekte Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber die oben dargestellten Effekte von Mehrwertsteuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.

Ausgangspunkt für die Privilegien und Immunitäten, die Österreich für das nun zu ver­handelnde Amtssitzabkommen angeboten hat, war zunächst der Umfang an Privilegien und Immunitäten, die sich aus Art. VII des Abkommens über den Internationalen Wäh­rungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförde­rung (BGBl. Nr. 105/1949), aus Art. VI des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (BGBl. Nr. 204/1956) sowie aus Kapitel VII des Übereinkommens zur Er­richtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (BGBl. III Nr. 181/1997) erge­ben. Da all die genannten Organisationen Spezialorganisationen der Vereinten Natio­nen sind, wird der Umfang ihrer Privilegien und Immunitäten auch durch das Überein­kommen über die Privilegien und Immunitäten von Spezialorganisationen bestimmt (BGBl. Nr. 248/1950 idgF). Für das bereits eröffnete Verbindungsbüro hat die Welt­bankgruppe jedoch darüber hinausgehende Privilegien und Immunitäten gewünscht, deren Inhalt anderen vergleichbaren internationalen Organisationen - etwa dem Joint Vienna Institute (vgl. BGBl. III Nr. 187/1997) entspricht, wobei zusätzlich die besondere Konstruktion einer Dienststelle einer Organisation, die ihren Hauptsitz nicht in Öster­reich (sondern in Washington) hat, zu berücksichtigen sein wird.

Es fanden bereits auf ExpertInnenebene Kontakte über verschiedene Fragen des Amtssitzabkommens statt. Nunmehr ist es erforderlich, Verhandlungen mit der Welt­bankgruppe über das Amtssitzabkommen aufzunehmen. Für diese Verhandlungen wird nachstehende österreichische Delegation in Aussicht genommen:

Botschafter Dr. Helmut Tichy                                    Bundesministerium für europäische und

Delegationsleiter                                                                                internationale Angelegenheiten

Dr. Marcus Heinz                                                                           Bundesministerium für Finanzen

Stv. Delegationsleiter

Legationsrätin Mag. Karin Lauritsch                                 Bundesministerium für europäische

                                                                                                         und Internationale Angelegenheiten

Das Abkommen wird gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter haben und daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfen.

Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnah­me der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.

Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen stelle ich den

Antrag

die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, die Mitglieder der österreichischen Delegation in der oben angeführten Zusammensetzung zu Ver­handlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internatio­nalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Errichtung von Verbindungsbüros in Wien zu bevollmächtigen.

Wien, am 29. April 2008

PLASSNIK m.p.“

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