500.000 € pro Jahr betragen. Nachdem nicht allen Bediensteten Steuerprivilegien gewährt werden, entstehen durch Ansiedlungen und dadurch ausgelöste positive Beschäftigungseffekte Steuermehreinnahmen, die sich zwar einer präzisen Schätzung entziehen, aber die oben dargestellten Effekte von Mehrwertsteuermindereinnahmen mindestens kompensieren dürften.
Ausgangspunkt für die Privilegien und Immunitäten, die Österreich für das nun zu verhandelnde Amtssitzabkommen angeboten hat, war zunächst der Umfang an Privilegien und Immunitäten, die sich aus Art. VII des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung (BGBl. Nr. 105/1949), aus Art. VI des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation (BGBl. Nr. 204/1956) sowie aus Kapitel VII des Übereinkommens zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (BGBl. III Nr. 181/1997) ergeben. Da all die genannten Organisationen Spezialorganisationen der Vereinten Nationen sind, wird der Umfang ihrer Privilegien und Immunitäten auch durch das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von Spezialorganisationen bestimmt (BGBl. Nr. 248/1950 idgF). Für das bereits eröffnete Verbindungsbüro hat die Weltbankgruppe jedoch darüber hinausgehende Privilegien und Immunitäten gewünscht, deren Inhalt anderen vergleichbaren internationalen Organisationen - etwa dem Joint Vienna Institute (vgl. BGBl. III Nr. 187/1997) entspricht, wobei zusätzlich die besondere Konstruktion einer Dienststelle einer Organisation, die ihren Hauptsitz nicht in Österreich (sondern in Washington) hat, zu berücksichtigen sein wird.
Es fanden bereits auf ExpertInnenebene Kontakte über verschiedene Fragen des Amtssitzabkommens statt. Nunmehr ist es erforderlich, Verhandlungen mit der Weltbankgruppe über das Amtssitzabkommen aufzunehmen. Für diese Verhandlungen wird nachstehende österreichische Delegation in Aussicht genommen:
Botschafter Dr. Helmut Tichy Bundesministerium für europäische und
Delegationsleiter internationale Angelegenheiten
Dr. Marcus Heinz Bundesministerium für Finanzen
Stv. Delegationsleiter
Legationsrätin Mag. Karin Lauritsch Bundesministerium für europäische
und Internationale Angelegenheiten
Das Abkommen wird gesetzändernden und gesetzesergänzenden Charakter haben und daher gemäß Art. 50 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedürfen.
Der Nationalrat und der Bundesrat werden gemäß Art. 50 Abs. 5 B-VG von der Aufnahme der Verhandlungen unverzüglich unterrichtet werden.
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen stelle ich den
Antrag
die Bundesregierung wolle dem Herrn Bundespräsidenten vorschlagen, die Mitglieder der österreichischen Delegation in der oben angeführten Zusammensetzung zu Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Errichtung von Verbindungsbüros in Wien zu bevollmächtigen.
Wien, am 29. April 2008
PLASSNIK m.p.“
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