Beschluss des Nationalrates vom 5. Juni 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden (505 d.B., 621/A und 571 d.B. sowie 7955/BR d.B.)
6. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 5. Juni 2008 betreffend ein Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 geändert wird (576 d.B.
sowie 7956/BR d.B.)
Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Nun gelangen wir zu den Punkten 5 und 6 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem durchgeführt wird.
Berichterstatter zu den Punkten 5 und 6 ist Herr Bundesrat Ing. Einwallner. – Ich bitte um die Berichte.
Berichterstatter Ing. Reinhold Einwallner: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Ich bringe als Erstes den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juni 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Sonderunterstützungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das IAF-Service-GmbH-Gesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, die Konkursordnung und die Exekutionsordnung geändert werden.
Der Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich beschränke mich daher auf die Antragstellung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit stellt nach Beratung der Vorlage am 17. Juni 2008 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Abs. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Weiters bringe ich den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit über den Beschluss des Nationalrates vom 5. Juni 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 geändert wird.
Auch dieser Bericht liegt Ihnen in schriftlicher Form vor; ich komme daher sogleich zur Antragstellung.
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