nicht in den Urlaub gefahren (Bundesrat Ing. Kampl: Meine auch nicht!) und haben gespart, dass mein landwirtschaftlicher Betrieb wachsen konnte. Sie hätten auch in den Urlaub fahren können, sie hätten ein Auto kaufen können, aber dann hätten sie dieses Einkommen in den persönlichen Konsum gesteckt. Sie haben es aber nicht gemacht, sondern das mir als Kind weitergegeben. Und ich stehe dazu, dass das von den Eltern Geschaffene an die Kinder weitergegeben werden kann, steuerfrei weitergegeben werden kann (Beifall bei der ÖVP), denn ich glaube, dass das das Familienbewusstsein stärkt und den Familiensinn fördert. Ich meine, dass hier Eigentum geschaffen werden darf und Eigenverantwortung für die Zukunft wahrgenommen werden soll. (Zwischenruf des Bundesrates Ing. Kampl.)
Geschätzte Damen und Herren! Es gilt natürlich das, was für Privatpersonen gilt, auch für kleine Familienunternehmen, die an die Nachfolger, an die Betriebsübernehmer steuerfrei übergeben werden können. Damit wird die Möglichkeit der Betriebsnachfolge verbessert, und auch das sollten wir bei der Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen bedenken.
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind etwas, was im Prinzip dann zur Anwendung gekommen ist, wenn bereits versteuertes Einkommen an Erben, an Nutznießer weitergegeben wurde. Wenn wir in Generationen denken und wenn wir Nachhaltigkeit schaffen wollen, dann sollten wir dieser Vorlage zustimmen. (Beifall bei der ÖVP.)
14.16
Präsident Helmut Kritzinger: Das Wort erteile ich nun Herrn Staatssekretär Dr. Matznetter.
14.16
Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Christoph Matznetter: Herr Präsident! Meine Damen und Herren Bundesräte! Ich möchte gleich zu Beginn klarstellen – damit Ihnen das bewusst ist –, was ein Einspruch gegen dieses Gesetz bedeuten würde.
Faktum ist: Bei den Verhandlungen des Regierungsprogramms dieser Bundesregierung gab es keine Einigung über die Behandlung der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Es gibt daher auch keine diesbezügliche Bestimmung, obwohl den Verhandlern natürlich bewusst war, dass beim Verfassungsgerichtshof mehrere Verfahren anhängig sind.
Es gab für den österreichischen Verfassungsgerichtshof im Lichte einer gleichheitswidrigen Behandlung von Barvermögen und Grundvermögen einen so eklatanten Widerspruch, dass sich der Verfassungsgerichtshof gezwungen sah, im Rahmen seiner Möglichkeiten, nämlich kassatorisch, Rechtsvorschriften zu beheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat nicht § 19 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 über die Bewertung von Grundvermögen nach Einheitswerten aufgehoben – damit wären diese dann zu Verkehrswerten zu bewerten gewesen; das Steuervolumen wäre dann von 150 Millionen wahrscheinlich auf 1,5 Milliarden gestiegen –, sondern er hat den Grundtatbestand im § 2 – zuerst bei der Erbschaftssteuer und in einem weiteren Erkenntnis bei der Schenkungssteuer – aufgehoben.
Das Gesetz, das nunmehr vorliegt, ändert an diesem Umstand überhaupt nichts. Die Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof wirkt daher mit der gegebenen Frist – außer für den Anlassfall – mit Ablauf des 31. Juli 2008, womit ab 1. August 2008 Erbschaften und Schenkungen in Österreich steuerfrei sind.
Ich darf an dieser Stelle daran erinnern, dass bereits im Plenum des Nationalrates ersichtlich war, dass eine Mehrheit der Mitglieder des Hohen Hauses, auch die Mehrheit
HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite