Zum konkreten Gesetz: Es wurde die Frage aufgeworfen, inwieweit hier ein Geschenk von 400 Millionen € für die Stiftungen verhindert wurde. Ich habe mir erlaubt, mich im Finanzausschuss des Nationalrates aufgrund der öffentlichen Erklärungen eines Universitätsprofessors zurückzuziehen, und zwar mit dem Standpunkt: Ich sehe das schon ein, wenn eine Heizungsanlage nicht funktioniert, fragen Sie auch den Physikprofessor und nicht den Installateur! (Heiterkeit.)
Ich darf an dieser Stelle, sozusagen als Installateur des Gewerbes kommend, da es hier wieder angesprochen wurde, ... (Bundesrat Schennach: Das war ein starkes Stück, Herrn Doralt ...!) – Universitätsprofessor für Physik ist keine ehrenrührige Aussage, oder?
Ich darf an dieser Stelle nur auf zwei Dinge verweisen, Herr Kollege – das habe ich inhaltlich auch getan; wir sind einander nicht böse, ich habe mit ihm ein gutes Verhältnis –:
Erstens: Die Feststellung, dass Stiftungen de facto keine Körperschaftsteuer zahlen, ist richtig. Sie stimmt aber schon bisher, und zwar aus einem ganz einfachen Grund: Eine Stiftung darf nämlich nach dem österreichischen Privatstiftungsgesetz – das ist § 1 Abs. 2 Ziffer 1 – selbst keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben. Sie hat daher keinerlei betriebliche Einkünfte, die einer normalen Körperschaftsteuer unterliegen. Sie kann daher nur sonstige Einkünfte haben. Diese sind – nur damit allen klar ist, welche das sind – Einkünfte aus Kapitalvermögen – dort wird keine normale Körperschaftsteuer gezahlt, sondern, wie Sie richtig feststellen, nur die sogenannte Zwischensteuer von 12,5 Prozent. Sonst kann sie noch sonstige Einkünfte beziehen, das heißt Spekulationseinkünfte, wenn sie die Jahresfrist oder Zehnjahresfrist nicht abwartet, andernfalls sind sie steuerfrei. Auch alle Formen von Dividenden, sowohl inländische – Schachtelprivileg § 10 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz – als auch ausländische, sind steuerfrei.
Daher zahlen Stiftungen keine normale Körperschaftsteuer. Sie haben sie bisher nicht bezahlt und bezahlen sie – ohne Gesetzesänderung – morgen nicht. Daher kann eine Anrechnung einer Stiftungseingangsbesteuerung maximal gegen die sogenannte Zwischensteuer erfolgen. Die Zwischensteuer ist jedoch, wie Sie richtig festgestellt haben, eine Vorauszahlung auf die KESt bei der Auszahlung. Wenn Sie eine geringere Vorauszahlung zahlen, erkennen Sie daran, dass es dieses Geschenk nie gegeben hat.
Ich möchte an dieser Stelle nur wiederholen – ich habe das im Ausschuss und im Plenum des Nationalrates schon gesagt –, dass man sich im Klaren sein und darauf achten muss, auch als Opposition – ich war selbst lange Zeit Oppositionsabgeordneter –, dass man, wenn man etwas lobbyiert, nicht nur frisch los in eine Richtung läuft, dann kann man sich auch freuen, wenn man etwas durchsetzt.
Faktum ist: Es war kein Problem zwischen den Regierungsparteien, die Bestimmung der Zwanzigstel-Regelung zu entfernen – klar, die hat ja nicht wirklich etwas für Stiftungen gebracht; aber die Reduktion auf 2,5 Prozent, also die Wiederherstellung der Eingangsbesteuerung, wie sie ursprünglich unter Lacina hergestellt wurde, ist eine echte Erleichterung für die Stiftungen; allerdings wäre sie, gäbe es das Gesetz nicht, doppelt so hoch.
Ich darf dies einmal zum Sachverhalt festhalten: Es gibt kein Geschenk für Stiftungen in diesem Bereich. Ohne dieses Gesetz hätten sie nämlich gar keine Eingangssteuer zu zahlen und würden die volle Stiftungseingangsbesteuerung durch eine einfache Kombination zurückbekommen, nämlich Widerruf der Stiftung – ohne „Mausefalle“ –, Rückerstattung der vollen Eingangsbesteuerung, Neuerrichtung der Stiftung nach Belieben ohne Eingangsbesteuerung. – Nur so viel zum Sachverhalt.
Daher können Sie ohne Bedenken in dieser Frage, ob Sie zustimmen oder nicht, danach entscheiden, ob Sie mehr Steuergeschenke wollen – dann müssen Sie das Ge-
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