setz enthalten. All diese Anträge konnten auch erledigt werden. 2006 hat es einen Zugang von 2 558 neuen Fällen gegeben. Die Verfahrensdauer vom Eingangsdatum bis zur Beschlussfassung beträgt rund acht Monate.
Im Bericht wird auch angeführt, dass es bei Aufhebungen von Rechtsvorschriften bei den entsprechenden Kundmachungen immer wieder zu Verspätungen bei der Einhaltung der angemessenen vierwöchigen Frist kommt. Eigentlich sollte man von einer unverzüglichen Kundmachung ausgehen können.
Da zeichnet sich natürlich die Kärntner Landesregierung aus, die zum Beispiel in keinem Fall die Kundmachungsfrist eingehalten hat. Einmal war das sogar erst nach acht Wochen der Fall. Das sollte und darf nicht passieren, weil erst durch die Kundmachung aufhebende Entscheidungen ihre allgemeine Wirkung erlangen.
Ein Problem, das im Bericht auch angeführt wird, ist die divergierende Rechtsauffassung zwischen dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Parteienstellung der in einem verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber im Besetzungsverfahren. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kommt den Bewerbern in bestimmten Besetzungsverfahren, gemeint sind da schulfeste Leiterstellen, schulfeste Lehrerstellen, Bezirksschulinspektoren oder Universitätsprofessoren, wenn sie in einen Besetzungsvorschlag aufgenommen werden, Parteienstellung zu. Dem gegenüber vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, ein Bewerber habe in einem solchen Verfahren keinen Rechtsanspruch. (Vizepräsidentin Mag. Neuwirth übernimmt den Vorsitz.)
Diese Judikaturdivergenz zwischen den beiden Gerichtshöfen hat zur Folge, dass nicht zum Zug gekommene, in den bindenden Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerber mit unterschiedlichen Verfahrensergebnissen rechnen müssen, je nachdem, ob sie Beschwerde beim Verfassungs- oder beim Verwaltungsgerichtshof erheben. Geändert kann dies nur vom Gesetzgeber werden.
Im Bericht wird auch festgestellt, dass es gerade im Bereich der Agrarbehörden – im Bericht steht: in überdurchschnittlichem Maß – fast regelmäßig zum Übergang der Zuständigkeiten auf die übergeordnete Behörde kommt, weil die Behörde erster, aber auch zweiter Instanz ohne triftigen Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist entscheidet.
Der Verwaltungsgerichtshof führt auch aus, dass er sich im Zusammenhang mit den Reaktionen auf seine sogenannten Ortstafelerkenntnisse gegen Äußerungen verwahre, die die Grenzen der sachlichen Kritik überschreiten. Und wir alle wissen, was damit gemeint ist.
Meine Damen und Herren, es geht hier auch um die grundsätzliche Bedeutung der Anerkennung und Vollstreckung höchtsgerichtlicher Entscheidungen für den Rechtsstaat. Weiters ist im Bericht die Belastung durch Massenverfahren angeführt. Dazu braucht es aber auch ein zusätzliches Instrumentarium, das noch geschaffen werden muss.
Auch der Bund bekommt sozusagen sein Fett ab. Der Verfassungsgerichtshof weist in seinem Bericht darauf hin, dass der Bund als Beschwerdeführer in Verfahren nach Artikel 144 B-VG, in denen er Bescheide bekämpft, in denen er zu einer finanziellen Leistung verpflichtet wird, unreflektiert die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Meine Damen und Herren, noch kurz zum Verwaltungsgerichtshof. Im Bericht des Verwaltungsgerichtshofes wird das Grundkonzept des Regierungsprogramms, das die Einrichtung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Stufe vorsieht, als positiv gesehen, ebenso die Einrichtung des Bundesasylgerichtes. Wie uns im Ausschuss vom Vizepräsidenten mitgeteilt wurde, wird der Verwaltungsgerichtshof noch in den nächsten Jah-
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