BundesratStenographisches Protokoll757. Sitzung / Seite 108

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Zwei Punkte ziehen sich durch die Berichte des Verwaltungsgerichtshofes schon viele Jahre hindurch wie ein roter Faden. Das ist zunächst die Forderung nach Einführung vorgelagerter Verwaltungsgerichte erster Instanz auf Landes- und Bundesebene. Die­ses Vorhaben ist bekanntlich – Herr Kollege Kraml hat es schon erwähnt – Teil des Re­gierungsprogrammes und war auch Inhalt des ersten von der Expertengruppe für die Staats- und Verwaltungsreform vorgelegten Paketes.

Als nicht unumstrittene Sofortmaßnahme wurde letztes Jahr ein Asylgericht gebildet, das in wenigen Tagen seine Tätigkeit aufnehmen und hoffentlich so arbeiten wird, dass die Befürchtungen einer bloßen Überlastungsverlagerung vom Verwaltungs- auf den Verfassungsgerichtshof nicht eintreten werden. Die Anhörung der beiden Vizepräsiden­ten der Gerichte im Verfassungsausschuss hat deutlich gemacht, dass diese Befürch­tungen nicht ganz unbegründet sind.

In dem zu Ostern beschlossenen Arbeitsplan 2008 der Bundesregierung ist unter den insgesamt 95 Punkten angeführt, dass Bundeskanzleramt und Finanzministerium im Juli eine Punktation zu den Landesverwaltungsgerichten vorlegen werden. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat in der Zwischenzeit auch tatsächlich Vorschläge erarbeitet, wie die mit diesen Gerichten verbundenen Mehrkosten für die Länder so gering wie möglich gehalten werden können. Bei den noch notwendigen Verhandlungen mit den Ländern müsste es auf dieser Grundlage möglich sein, Einvernehmen zu erzielen, um die Verfassungsänderung im Herbst, soweit für so etwas dann noch Zeit bleibt, be­schließen zu können.

Der zweite Punkt betrifft eine Voraussetzung, dem so genannten Länderviertel im Ver­waltungsgerichtshof mehr als bisher näher kommen zu können. Es ist bekannt, dass nach Artikel 134 Abs. 3 B-VG ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes aus Berufsstellungen in den Ländern kommen soll, womöglich aus dem Verwaltungs­dienst. Das setzt natürlich voraus, dass einem Wechsel keine hohen Hürden entgegen­stehen. In seinen Berichten über die Jahre 2005 und 2006 hat der Gerichtshof auf ihm sogar verfassungswidrig erscheinende Probleme bei der Anrechnung von erworbenen Pensionszeiten aufmerksam gemacht. Dieses Problem wurde inzwischen vom Gesetz­geber gelöst und scheint in dem kürzlich veröffentlichten Bericht über das Jahr 2007 folgerichtig auch gar nicht mehr auf.

Offen ist nach wie vor das schon in vielen Berichten aufgezeigte Problem, den Rich­tern, wenn diese ihren Hauptwohnsitz außerhalb Wiens haben, einen Ausgleich der durch die Entfernung bedingten finanziellen Mehraufwendungen zu ermöglichen. Be­reits 1999 hat ja die LH-Konferenz angeregt, den Richtern des Obersten Gerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes, die ihren Hauptwohnsitz in einer großen Entfernung von Wien haben, zum Ausgleich die gleiche Regelung einzuräumen, die für die Mitglie­der des Verfassungsgerichtshofes besteht.

Der frühere Bundesratspräsident Alfred Gerstl hat daraufhin einen Gesetzesantrag ein­gebracht, der aber vom Nationalrat nicht weiter verfolgt wurde und dann durch die Be­endigung der Gesetzgebungsperiode untergegangen ist. Es wäre daher sachgerecht, wenn wir dieses Anliegen zu guter Zeit mit einer Entschließung neuerlich aufgreifen. Ich denke, darauf können wir uns durchaus verständigen.

In den Berichten des Verfassungsgerichtshofes ist bemerkenswert, dass er neuerlich Klage über die schleppende Kundmachung aufhebender Erkenntnisse führen muss, wovon nicht nur mehrfach – das wurde schon erwähnt – Kärnten, sondern sogar auch Bundesministerien betroffen sind.

Der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht leider die Kritik über signifikante Ver­schlechterungen bei der Postzustellung, wovon nicht nur Beschwerden an den Ge­richtshof, sondern auch Rückschein-Sendungen des Gerichtshofes selbst betroffen sind.

 


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