BundesratStenographisches Protokoll757. Sitzung / Seite 145

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SES-Verordnungen selbstverständlich unmittelbar anwendbares Recht sind. Das heißt, dort sind Umweltaspekte sehr klar verankert. „Clean Sky“ heißt: Wie kann bis 2015 der gesamte Luftverkehr umweltfreundlicher getätigt werden?

Wir haben erst vor Kurzem eine österreichische Enquete veranstaltet, weil wir die Ab­sicht haben, eine nationale Luftfahrtstrategie zu erarbeiten. Dabei ist es selbstverständ­lich mein Anliegen, alle Akteure, die in diesem Bereich betroffen sind, mit einzubin­den – sämtliche Flughäfen in Österreich, die Airlines, genauso die Luftfahrtindustrien, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und auch die Anrainer –, denn es ist mir sehr wohl bewusst, dass das ebenfalls ein sehr sensibler Bereich ist.

Aber in den gesetzlichen Bestimmungen, die hier aufgenommen worden sind, sind es rein nationale Anpassungen, die eben durch die SES-Verordnung nicht erfasst sind. So etwa, wie gesagt, der Bereich der Hindernisse: Hier ist überhaupt nichts an Definitio­nen verändert worden, sondern es wird lediglich klargestellt, dass auch Hindernisse aus der Zeit vor den gesetzlichen Novellierungen, die 1994 beziehungsweise 1958 durchgeführt worden sind, ebenfalls mit einbezogen sind. Also eine Verpflichtung, dass die Eigentümer Hindernisse zu kennzeichnen hatten, war bereits auch im bestehenden Gesetz enthalten; es geht nun aber quasi darum, dass für Hindernisse aus der Zeit vor den Bestimmungen von 1994 und 1958 diese ebenfalls anzuwenden sind. Das ist mir nur wichtig, weil hier, wie gesagt, nichts Neues dazugekommen ist.

Was schon neu ist, ist, dass selbstverständlich auch nachträglich zusätzliche Auflagen erteilt werden können. Ich denke, das ist ein wesentlicher Beitrag zur Sicherheit, der nicht wegzudenken ist. Diese Möglichkeit hatte es bisher nicht gegeben.

Wichtig ist auch, dass eine Verwaltungsvereinfachung erfolgt, und zwar insofern, als es, wenn sich zum Beispiel beim Flugplatzhalter in der Person, aber nicht im Nutzungs­zweck etwas geändert hat, ein vereinfachtes Verfahren gibt, analog zu dem, wie es der Nationalrat beziehungsweise der Bundesrat auch im Bereich Seilbahnen beschlossen hat. Es gibt also ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren und nicht das komplizierte Verfahren von A bis Z, wenn sich nur der Name des Flugplatzhalters geändert hat.

Ich denke, was hier vorgelegt worden ist, ist absolut nichts, was gegen den Umwelt­schutzgedanken sprechen würde – ganz im Gegenteil! –, weil dieser, wie gesagt, auch durch direkt anwendbare Verordnung der Europäischen Kommission gewährleistet ist. Ich möchte diese Klarstellung hier nur noch einmal deponiert wissen. – Danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie des Bundesrates Ing. Kampl.)

17.36


Vizepräsident Jürgen Weiss: Weitere Wortmeldungen hiezu liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Auch das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung, die getrennt erfolgt.

Zunächst stimmen wir ab über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juni 2008 be­treffend ein Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, keinen Ein­spruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist angenommen.

Wir kommen weiters zur Abstimmung über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Ju­ni 2008 betreffend ein Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 2008.

 


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