BundesratStenographisches Protokoll760. Sitzung / Seite 63

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12.25.45

Bundesrat Mag. Harald Himmer (ÖVP, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist ja heute bereits einiges darüber diskutiert worden, dass wir eine Nationalratssitzung hatten, über die es sehr unterschiedliche Auffassungen gibt, die vom Enthusiasmus über Sternstunden des Parlamentarismus bis hin zu Skepsis reichen, ob es eigentlich legitim ist, am Ende einer Legislaturperiode den Spielraum für diejenigen, die frisch in den Nationalrat gewählt werden, gleich so massiv einzuschränken. Darüber kann man unterschied­licher Meinung sein, und da ist man ja auch ganz offensichtlich unterschiedlicher Meinung.

Einiges davon ist in den Diskussionen bereits angesprochen worden. Dazu kommt, was natürlich in der Geschwindigkeit auch passiert, so zumindest die Auffassung unserer Fraktion, dass auch einiges an Pfusch gemacht worden ist.

Der Herr Berichterstatter hat ja bereits darauf hingewiesen, dass wir im Ausschuss Stimmengleichheit hatten. Ich erlaube mir daher, hier gemäß § 43 Abs. 1 der Bun­desratsgeschäftsordnung in meinem Namen und im Namen des Kollegen Schennach, Kolleginnen und Kollegen folgenden Antrag zu stellen:

Antrag

der Bundesräte Mag. Harald Himmer, Stefan Schennach, Kolleginnen und Kollegen gemäß § 43 Abs. 1 BR-GO, gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. Sep­tember 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (924/A sowie 8015/BR d. B.), begründet Einspruch zu erheben

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gemäß § 43 Abs. 1 BR-GO wird gegen den Beschluss des Nationalrates vom 24. Sep­tember 2008 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert wird (924/A sowie 8015/BR d. B.), aus folgenden Gründen Einspruch erhoben:

Begründung:

Ein Einspruch des Bundesrates gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Umsatzsteuergesetz 1994 zur Senkung der Umsatzsteuer auf Medikamente geändert wird, gründet auf den folgenden drei wesentlichen Einwänden:

Durch diesen Gesetzbeschluss unterliegen nicht nur – wie in der Begründung zum Initiativantrag 924/A der Abgeordneten Westenthaler, Bucher, Kolleginnen und Kolle­gen explizit angeführt – „Arzneimittel“ sondern auch „Kunstgegenstände“ im Sinne der Z 44 der Anlage zum Umsatzsteuergesetz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %. Die Erweiterung um die Kunstgegenstände ist auf Grund eines offensichtlichen Irrtums des Gesetzgebers durch einen Schnellschuss-Abänderungsantrag, der einen anderen legistischen Fehler korrigieren sollte, eingeführt worden. Da weder ein Redner in der Zweiten Lesung im Nationalrat noch der Antrag selbst auf diese Erweiterung hingewiesen haben, handelt es sich um einen Gesetzesbeschluss des Nationalrates, der in dieser Form offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht und daher vom Bundesrat zwecks Richtigstellung zu beeinspruchen ist.

Die Erweiterung um die Kunstgegenstände ist weiters EU-richtlinienwidrig, weil gemäß Art. 103 der MwSt-RL (genauso wie schon nach der 6. MwSt-RL) wohl die Einfuhr von Kunstgegenständen generell dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden darf; die


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