wieder hinaufgeht, oder ob wir längere Zeit mit einem sehr niedrigen Wachstum oder sogar mit einem Schrumpfen der Wirtschaft konfrontiert sein werden.
In dieser Phase darf man aber trotzdem nicht mit radikalen Gegenpositionen antworten. Ich könnte jetzt den demnächst 90 Jahre alt werdenden Altbundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland, Helmut Schmidt, zitieren, der gesagt hat, mit ruhiger Hand agieren. – Ich glaube, dass das auch hier eine Situation ist, in der man mit ruhiger Hand agieren sollte. Und daher glaube ich auch, dass man jetzt nicht in überzogene Reaktionen hineingehen sollte.
Eine Anmerkung noch, bevor ich die Fragen, soweit sie in die Kompetenz des Bundeskanzleramtes fallen, beantworte. Zur Frage der Verschuldung: Es ist schon zu hinterfragen, woraus Schulden beispielsweise bei Gemeinden resultieren. Es ist, glaube ich, in diesem Saal auch schon einmal intensiv die Frage der Verschuldung beispielsweise von ÖBB und ASFINAG diskutiert worden. Sind das Schulden, die Zukunftsinvestitionen sind, beispielsweise Investitionen in Infrastruktur – bei den Gemeinden in Kanal, Abwasserentsorgung, Wasserversorgung et cetera –, oder sind das Ausgaben, die verlorener Aufwand sind?
Ich glaube, das ist ein wesentlicher Punkt. Und bei den 11 Milliarden Verschuldung der Gemeinden sind natürlich ein großer Teil Investitionen, die für die Zukunft der Gemeinden, für die Zukunft des Landes, für die Zukunft des Bundes verantwortlich sind. Da, finde ich, darf man nicht Schulden quasi mit Finanzverbindlichkeiten für Zukunftsinvestitionen verwechseln.
Zu den einzelnen Fragen. Ich schicke gleich voraus, ich werde nicht jede Frage beantworten, weil nicht jede Frage in die Kompetenz des Bundeskanzleramtes oder überhaupt in dessen Verantwortung fällt und daher nicht beantwortet werden kann.
Zu den einzelnen Fragen darf ich Folgendes ausführen:
Zu den Fragen 1 bis 3 und 13:
Es ist richtig, dass in der Bundesverfassung, nämlich im Artikel 127b Abs. 1 B-VG eine verpflichtende Prüfung der Gemeinden erst ab 20 000 Einwohnern vorgesehen ist. Das betrifft österreichweit 24 Gemeinden.
Es ist aber ohne Personenanzahl oder Einwohnerbegrenzung vorgesehen, dass bei Gemeindeverbänden, die große wirtschaftliche und sozialpolitische Bedeutung haben, beispielsweise bei Abwasserverbänden, unabhängig von der Einwohnerzahl, eine uneingeschränkte Rechnungshofkontrolle gegeben ist.
Es ist aber auch möglich, dass bei kleineren Gemeinden eine Prüfung durch den Rechnungshof erfolgen kann, und zwar dann, wenn es ein begründetes Ersuchen der Landesregierung gibt. Ob es jetzt aus Anlass der aktuellen Fälle eine solche Vorgangsweise gibt, kann ich nicht sagen, weil es im Ermessen der Landesregierung liegt. Aber die Möglichkeit, dass der Rechnungshof prüft, ist gegeben.
Ich glaube auch, dass diese Regelung – und da schließe ich mich dem Herrn Präsidenten Weiss an, der bei Ihrem Hinweis auch genickt hat – eine angemessene Form ist.
Die Gemeindeaufsicht ist – das wissen wir ja – eine Angelegenheit der Länder, also fällt sie aufgrund der Kompetenzverteilung im Bundes-Verfassungsgesetz in die Länderzuständigkeit. Und die Landesregierungen haben gemäß 119a B-VG die Möglichkeit, die einzelnen Gemeinden zu prüfen.
Gerade im Bundesrat glaube ich, dass man darauf hinweisen sollte, dass die Landesregierungen wohl die beste Kenntnis der Situation der jeweiligen Gemeinden aufgrund
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