BundesratStenographisches Protokoll767. Sitzung / Seite 35

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schutz über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Februar 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsge­setz geändert werden, liegt ebenfalls in schriftlicher Form vor. Ich komme daher eben­falls gleich zur Antragstellung.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2009 in Verhandlung ge­nommen.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 11. März 2009 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegen­den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Präsident Harald Reisenberger: Wir gehen in die Debatte ein.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Mag. Klug. Ich erteile ihm dieses.

 


10.20.50

Bundesrat Mag. Gerald Klug (SPÖ, Steiermark): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In Anbetracht der Tat­sache, dass es sich bei den jetzt zu beschließenden beiden Punkten um eine meines Erachtens durchaus überschaubare Materie der Sozialpolitik im Allgemeinen und des Sozialrechts im Besonderen handelt, habe ich mich auch aus Gründen der Solidarität gegenüber meinen vier Nachrederinnen und Nachrednern dazu entschlossen, vielleicht zu Beginn der Debatte einen an sich etwas ungewöhnlichen Redebeitrag vorzuziehen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, bei diesem Schritt haben mich unsere gemeinsamen Beratungen im Sozialausschuss zu dieser Materie durchaus unterstützt. Ich gebe auch gerne zu, dass mich die detaillierte Fragestellung zur Schutzfunktion bei den Witwen- beziehungsweise Witwerpensionen durch den von mir nicht nur insbesondere hinsicht­lich seiner hohen sozialpolitischen Kompetenz sehr geschätzten Kollegen Edgar Mayer stutzig gemacht hat. Daher habe ich mir für die heutige Beratung zu diesen beiden Ta­gesordnungspunkten die einschlägige legistische Norm zu Gemüte geführt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte keinesfalls die politische Debatte zu die­sen beiden Tagesordnungspunkten missbrauchen, Ihnen aber keinesfalls meine Erfah­rungen mit dem ASVG bei der Durchsicht dieser Schutzfunktion verheimlichen. Und, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte Sie gerne einladen, mir kurz gedanklich zu folgen. Legistisch stellt sich die Schutzfunktion durchaus interessant dar.

Ich darf daher kurz zitieren:

„Erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbe­trag (§ 248), nicht den Betrag“ X „monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zu­trifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von“ X „überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von“ X. „An die Stelle des Betrages von“ X „tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit dem jeweiligen An­passungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“

Liebe Kolleginnen und Kollegen, in Anbetracht derartiger Ausführungen kann ich also die Debatte im Ausschuss hinsichtlich der Funktion des Schutzbetrages auch selbst durchaus nachvollziehen. Und ich gebe gerne zu, wenn ich nicht missbräuchlich, aber vielleicht doch ein bisschen spitzfindig die politische Debatte dazu benutzt habe, um


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