BundesratStenographisches Protokoll767. Sitzung / Seite 84

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Ich komme ferner zur Berichterstattung zu Tagesordnungspunkt 14: Beschluss des Na­tionalrates vom 26. Februar 2009 betreffend das Protokoll zwischen der Republik Ös­terreich und dem Königreich der Niederlande zur weiteren Abänderung des zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande am 1. September 1970 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Schlussprotokoll in der Fassung des am 18. Dezember 1989 unterzeichneten Protokolls und des am 26. De­zember 2001 unterzeichneten Protokolls.

Auch dieser Bericht liegt in schriftlicher Form vor.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2009 in Verhandlung genommen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. März 2009 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich komme nun zum Bericht des Finanzausschusses zu Tagesordnungspunkt 15 über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Februar 2009 betreffend ein Abkommen zwi­schen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll und Annex.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2009 in Verhandlung genommen.

Auch dieser Bericht liegt in schriftlicher Form vor, und ich darf sogleich zur Antragstel­lung kommen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. März 2009 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Ich bringe zuletzt – zu Tagesordnungspunkt 16 – den Bericht des Finanzausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 26. Februar 2009 betreffend ein Abkom­men zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Ver­meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern bei Erbfällen, in denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. August 2008 ver­storben ist.

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 11. März 2009 in Verhandlung genommen.

Auch dieser Bericht liegt in schriftlicher Form vor, und ich darf sogleich zur Antragstel­lung kommen.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 11. März 2009 mit Stim­meneinhelligkeit den Antrag,

1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

 


2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Abs. 2 Z. 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

 


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