vor zwei Richtern und Rechtspflegern stattfinden, und den Abschluss bildet dann eine schriftliche und kommissionelle Prüfung, ebenfalls vor zwei Richtern und dem zuständigen Spartenpfleger. Besteht der Anwärter diese Prüfung nicht, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang diese Prüfung wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.
Nach der bestandenen Prüfung erhält der Rechtspflegeranwärter ein Diplom und wird dann nach mindestens drei Praxisjahren – und wenn man all die Jahre bis zum Abschluss zusammenrechnet, dann kommt man auf sieben Jahre – eigenverantwortlich tätig, also insgesamt nach sieben Jahren. Meiner Meinung nach werden daher die Aussagen, dass man das genau prüfen müsse, und die geäußerten Befürchtungen, dass es da zu Schwierigkeiten kommen könnte, ad absurdum geführt.
Es gibt selbstverständlich die Möglichkeit, die Entscheidungen von Rechtspflegern zu korrigieren. Dafür gibt es Rechtsmittel, und diese sind vornehmlich die Vorstellung und der Rekurs. Ich will das jetzt hier nicht näher ausführen, denn das würde eindeutig zu weit führen.
Der Rechtspfleger hat von sich aus die Möglichkeit, Ansinnen oder Geschäftsfälle abzulehnen. Und der Richter kann sich nach wie vor die Erledigung einzelner Geschäftsstücke vorbehalten und die Erledigung an sich ziehen. Der Rechtspfleger ist in bestimmten Fällen sogar verpflichtet, Geschäftsstücke dem Richter vorzulegen. Und als bestes Mittel, meine ich, besitzt der Richter nach wie vor ein Weisungsrecht gegenüber dem Rechtspfleger.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich bin der Meinung, dass durch die besonders gute Ausbildung und die bestehenden Kontrollmechanismen in Verfahrensangelegenheiten die geforderte Qualität garantiert wird und wir somit unserem Ziel, die Richter zu entlasten, wieder ein Stück näher gekommen sind. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Bundesräten der ÖVP.)
12.27
Präsident Harald Reisenberger: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.
Die Debatte ist geschlossen.
Wird von der Berichterstattung ein Schlusswort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.
Wir kommen daher sogleich zur Abstimmung.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.
Tätigkeitsberichte des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes für das Jahr 2007 (III-372-BR/2009 d.B. sowie 8107/BR d.B.)
Präsident Harald Reisenberger: Wir kommen nun zum 4. Punkt der Tagesordnung.
Berichterstatter ist Herr Bundesrat Preineder. Ich bitte um den Bericht.
Berichterstatter Martin Preineder: Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über die Tätigkeitsberichte des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes für das Jahr 2007 (III-372-BR/2009 d.B.).
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