BundesratStenographisches Protokoll770. Sitzung / Seite 70

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der Verwaltungsgerichtshof oder könnten Verwaltungsrichter entsprechende wertvolle Beiträge leisten.

Von der Möglichkeit der Dienstzuteilung dieser Juristen, die in den Dienststellen des Bundes und vor allem auch der Länder tätig sind, zum Verwaltungsgerichtshof wurde in den letzten Jahren nur sehr wenig Gebrauch gemacht. – Dazu stellt der Verwal­tungsgerichtshof richtigerweise fest, dass es zielführend wäre, die Kontakte zu den Bundesministerien und zu den Verwaltungen der Länder eben enger zu gestalten.

Zum sogenannten „Länderviertel“ noch eine Bemerkung, weil vom Verwaltungsge­richtshof erneut darauf hingewiesen wurde, und ich zitiere, dass – um „entsprechend geeignete Bewerber aus Berufsstellungen in den Ländern für eine Karriere beim Ver­waltungsgerichtshof zu gewinnen – für Mitglieder des Gerichtshofes, die ihren Haupt­wohnsitz in einem Bundesland außerhalb Wiens beibehalten, ein Ausgleich finanzieller Mehraufwendungen geschaffen werden sollte.“ – Klingt logisch, ist aber nicht so.

Ich zitiere weiter: „Die Landeshauptleutekonferenz hat sich am 29. Oktober 1999 dafür ausgesprochen, Richtern des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtsho­fes, die ihren Hauptwohnsitz in einer großen Entfernung von der Bundeshauptstadt Wien haben, zum Ausgleich für die ihnen dadurch entstehenden Nachteile die gleiche Reisekostenvergütung und Nächtigungsvergütung zu gewähren, die für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes besteht.“ – Zitatende.

Diesbezüglich verweise ich auch noch auf einen Gesetzesantrag der Kollegen Bundes­rat Alfred Gerstl und Genossen vom 21. Dezember 1999, den man hier auch erwähnen darf, der gleichfalls nicht umgesetzt wurde.

Betreffend den Bereich des Verfassungsgerichtshofes haben Sie die Problematik er­wähnt: UBAS, die Erfolgsgeschichte des Asylgerichtshofes und natürlich auch, welche Probleme sich der Verfassungsgerichtshof damit eingeheimst hat. – Das brauche ich nicht weiter auszuführen, aber ich kann es entsprechend unterstützen, weil das auch ein wichtiger Einwand ist.

Deshalb zu zwei Themenbereichen aus dem Bericht des Verfassungsgerichtshofes, bei denen wieder Länderinteressen tangiert sind.

Beim ersten Punkt geht es um eine Anfechtungsfrist im Verfahren vor dem Verfas­sungsgerichtshof für landesgesetzlich geregelte direktdemokratische Instrumente. Anlassfall war eben eine landesgesetzlich geregelte Volksbefragung im Sinne des Art. 141 Abs. 3.

Hier – und ich zitiere – „weist der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass der Bundes­gesetzgeber nach wie vor keine Regelung betreffend die Anfechtungsfrist vor dem Ver­fassungsgerichtshof für landesgesetzlich geregelte direktdemokratische Instrumente getroffen hat. An den Bundesgesetzgeber ergeht die Anregung, diese Lücke zu schlie­ßen.“ – Zitatende.

Ich denke, diesem Begehren kann sich der Bundesrat hoffentlich fraktionsübergreifend inhaltlich anschließen.

Es gilt noch einen zweiten Punkt hier anzumerken, und zwar betreffend eine Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes ohne vorherige Befassung des Verfassungsge­richtshofes. – Das klingt auch unglaubwürdig, ist aber so.

Ich zitiere: „Im Zusammenhang mit der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde (...) das Verfassungsgerichtshofsgesetz (VfGG) geändert, wobei die vorgenommenen Än­derungen zum allergrößten Teil inhaltlich nichts mit der Einrichtung des Asylgerichts­hofes zu tun haben (...). Den Änderungen des VfGG ist eine inhaltliche Befassung des Verfassungsgerichtshofes nicht vorausgegangen.“ – Zitatende.

 


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