mit einer Ratifikation des Protokolls Nr. 14 durch die Russische Föderation zu rechnen. Um die dringend erforderliche Reform des EGMR (derzeit sind beim EGMR mehr als 102.000 Beschwerden anhängig) dennoch durchführen zu können, wurde im Rahmen des EuR überlegt, wie die zentralen verfahrensbeschleunigenden Reformelemente des Protokolls auf andere Weise zur Anwendung gebracht werden können. Diese Elemente sind die Zulässigkeitsentscheidung durch Einzelrichter, sofern diese Entscheidung ohne weitere Prüfung eines Falles erfolgen kann, sowie die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde durch einen Dreiersenat in Fällen, deren Rechtsfrage bereits durch die etablierte Rechtsprechung des EGMR geklärt wurde.
Für die vorläufige Anwendung von bestimmten verfahrensbeschleunigenden Teilen des Protokolls Nr. 14 nach Art. 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK), BGBl. Nr. 40/1980, ist eine diesbezügliche Vereinbarung der Verhandlungsstaaten des Protokolls Nr. 14 erforderlich. Bei der bevorstehenden Konferenz sollen die Rahmenbedingungen für eine vorläufige Anwendung definiert werden. Dabei ist vorgesehen, dass Staaten, die einer vorläufigen Anwendung der Bestimmungen in den gegen sie anhängigen Beschwerdeverfahren zustimmen, diesbezüglich eine ausdrückliche Erklärung an den Generalsekretär des EuR richten können.
Gleichzeitig soll bei der Konferenz – als weitere Option – auch der Text eines neuen Protokolls zur EMRK („Protokoll 14bis“,) angenommen werden, das dieselben Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 zum Inhalt hat, die auch von den Erklärungen zur vorläufigen Anwendung nach Art. 25 WVK erfasst sind. Um eine möglichst rasche Anwendung dieses Zusatzprotokolls zu ermöglichen, soll für das Inkrafttreten dieses neuen Zusatzprotokolls die Ratifikation durch nur drei Staaten ausreichen.
Diese parallele Vorgangsweise wurde gewählt, um sicherzustellen, dass die schon jahrelange verzögerte Reform des EGMR nicht im Fall des Einspruchs einzelner Staaten gegen eine vorläufige Anwendung nach Art. 25 WVK scheitert.
Für die österreichische Verhandlungsdelegation bei der Konferenz ist folgende Zusammensetzung in Aussicht genommen:
Botschafter Dr. Johannes Kyrle Generalsekretär für auswärtige
Delegationsleiter Angelegenheiten, Bundesministerium
für europäische und internationale
Angelegenheiten
Botschafter Dr. Thomas Hajnoczi Ständiger Vertreter Österreichs beim
stv. Delegationsleiter Europarat in Straßburg
Botschafterin Dr. Ulrike Tilly Österreichische Botschafterin in
Spanien
Ministerialrätin Dr. Brigitte Ohms Leiterin des Referates Internationaler
Menschenrechtsschutz, EMRK-
Beschwerden und sonstige
Angelegenheiten, Bundeskanzleramt
Gesandter Dr. Wolfgang Spadinger Österreichische Botschaft Madrid
Legationsrat Mag. Martin Botta Abteilung für Menschenrechte,
humanitäres Völkerrecht und
Volksgruppenangelegenheiten,
Bundesministerium für europäische und
internationale Angelegenheiten
1. Botschaftssekretärin Brigitte Pfriemer Österreichische Botschaft Madrid
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