BundesratStenographisches Protokoll771. Sitzung / Seite 58

HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite

Ab 2010 wird dieser Prozess erfreulicherweise abgekürzt. Das deutsche Reparatur­unternehmen kann netto verrechnen, und das österreichische, unsere Unternehmen ersparen sich den langwierigen Prozess, der oft über acht Monate geht, sich die Um­satzsteuer zurückzuholen. Das ist für uns schon eine positive Lösung und eine Verwal­tungsersparnis.

In diesem Zusammenhang ist es auch erfreulich, dass die Grenze der vierteljährlichen Umsatzsteuerzahlungen und -meldungen von 22 000 € auf 30 000 € angehoben wird, was gerade auch für unsere kleinstrukturierten Betriebe eine wesentliche Erleichterung ist.

In diesem Zusammenhang ist auch die Neuregelung hinsichtlich der Anträge zur Vor­steuerrückerstattung überhaupt im europäischen Geschäftsverkehr gut und erfreulich. Diese sind bisher bei der jeweils zuständigen Stelle in anderen EU-Ländern zu stellen gewesen, und ab 2010 können alle Anträge beim Finanzministerium über FinanzOnline eingereicht werden. Außerdem sind erstmals zwingende EU-rechtliche Erledigungsfris­ten für die Rückerstattung vorgesehen, nämlich maximal acht Monate.

Das ist schon eine wesentliche Verwaltungsvereinfachung und auch ein Ergebnis des­sen, dass wir jetzt einen gemeinsamen Markt haben. Und das ist – gerade weil die EU-Wahl ansteht, ist darauf hinzuweisen – auch wieder ein Beispiel dafür, wie positiv sich der gemeinsame Wirtschaftsraum auf den Binnenmarkt auswirkt.

Manche glauben, dass uns durch die Novelle zum Körperschaftsteuergesetz einige Steuereinnahmen entgehen, aber diese Maßnahmen sind zu begrüßen. Die vorliegen­de Änderung des Körperschaftsteuergesetzes war notwendig, da die bisherige Vor­gangsweise EU-widrig war. Bisher hat nämlich folgende Regelung gegolten: Wenn ein österreichisches Tochterunternehmen an ein österreichisches Mutterunternehmen Ge­winne, sprich: Dividenden, ausschüttet, sind die Dividenden bei der Muttergesellschaft körperschaftsteuerfrei. Erhält ein österreichisches Mutterunternehmen von einer aus­ländischen Tochter eine Gewinnausschüttung, so waren bisher die Dividenden in der Regel, abgesehen von internationalen Schachtelbeteiligungen, körperschaftsteuer­pflichtig. Diese unterschiedliche Behandlung ist schlichtweg EU-widrig. Künftig sind Auslandsdividenden genauso wie Inlandsdividenden bei der Muttergesellschaft körper­schaftsteuerfrei.

Werte Kolleginnen und Kollegen! In Sachen Einkommensteuergesetz habe ich als Wirt­schaftsvertreterin die Bitte, dass wir weitere Entwicklungen, die mit dieser Änderung verbunden sind, weiter beobachten. Ich begrüße natürlich die Klarstellung, dass Beiträ­ge von Selbständigen zur Arbeitslosenversicherung steuerlich voll absetzbar sind, weil das auch eine wesentliche Gleichstellung mit allen Unselbständigen ist.

Was mich allerdings als Vertreterin vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen schmerzt, ist eine Verschärfung der Besteuerungsvorschriften für den Übergangsge­winn. Da möchte ich schon auch ein Beispiel bringen, damit Sie sehen, mit welchen Bürokratien wir gerade als Klein- und Mittelbetriebe zu kämpfen haben.

Wenn jemand seinen Betrieb aufgibt und Einnahmen-Ausgaben-Rechner ist, muss er im letzten Jahr eine Bilanz erstellen. Dadurch entsteht ein Veräußerungsgewinn, und dieser Veräußerungsgewinn ist jetzt ein Übergangsgewinn, der mit der vollen Härte, das heißt nach dem allgemeinen Tarif, besteuert wird. Da muss man natürlich schauen, ob es hier zu verschärften Härten kommt und dass man das vielleicht noch einigermaßen korrigieren kann.

Ein paar Worte und Überlegungen möchte ich noch zum Krankenkassen-Struktur­fondsgesetz anfügen. Das oberste Ziel all dieser Maßnahmen ist die Sanierung unse­res Krankenkassensystems, um unser Gesundheitssystem mittelfristig auf gute, gesun-


HomeSeite 1Vorherige SeiteNächste Seite