BundesratStenographisches Protokoll772. Sitzung / Seite 45

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10.58.324. Punkt

Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird (153 d.B. und 186 d.B. sowie 8125/BR d.B.)

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Wir gelangen nun zum 4. Punkt der Tages­ord­nung.

Berichterstatterin ist Frau Bundesrätin Greiderer. Bitte um den Bericht.

 


10.58.51

Berichterstatterin Elisabeth Greiderer: Der Bericht des Gesundheitsausschusses über den Beschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2009 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Blutsicherheitsgesetz 1999 geändert wird, liegt Ihnen in schriftlicher Form vor.

Ich komme daher gleich zum Antrag, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

 


Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Danke für die Berichterstattung.

Wir gehen in die Debatte ein.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Stadler. – Bitte.

 


10.59.26

Bundesrat Werner Stadler (SPÖ, Oberösterreich): Herr Präsident! Geschätzter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! In der uns vorliegenden Novelle des Blutsicherheitsgesetzes diskutieren wir nicht – das möchte ich am Anfang gleich klarstellen – Schutzbestimmungen, denn in diesem Punkt sind die Standards nach wie vor sehr vorbildlich.

Bei dieser Novelle geht es um die Inspektion von Blutspendeeinrichtungen.

Wie ist der Jetzt-Zustand? – Im noch gültigen Gesetz, geschätzte Kolleginnen und Kollegen, obliegt die Inspektion der Bezirksverwaltungsbehörde, was in der Praxis zu Doppelgleisigkeiten und damit zu Mehrbelastungen für die betroffenen Betriebe führt. Durch die Gesetzesänderung soll die Aufgabe der Inspektion der Blutspende­einrichtungen – soweit es sich nicht um mobile Entnahmeeinrichtungen handelt – von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheits­wesen übertragen werden. Diese Maßnahme soll in Hinkunft die in der Praxis auftre­tenden Doppelgleisigkeiten vermeiden helfen.

Nicht nur die Bezirksverwaltungsbehörden werden dadurch entlastet. Natürlich bedeu­tet dies auch für die betroffenen Einrichtungen eine Vereinfachung, da diese Betriebe für den Teil ihrer Tätigkeiten, die nicht mehr unter das Blutsicherheitsgesetz fallen, dem Arzneimittelgesetz – und unter diesem Gesichtspunkt ohnehin der Inspektion durch das Bundesamt – unterliegen. Bei der mobilen Entnahme wird im Hinblick auf den regionalen Anknüpfungspunkt an der bisherigen Zuständigkeit der Bezirksverwaltungs­behörden festgehalten.

Wir können alle froh sein, dass es ein solches Gesetz gibt und wir somit sicher sein können, dass wir Blut bekommen, das wir nicht nur vertragen, sondern das auch unserer Gesundheit wohltut.

Unsere Fraktion wird dieser Gesetzesänderung gerne zustimmen.

Zum Thema Blutspenden sei mir ein persönlicher Satz erlaubt. Ich glaube, jeder von uns kann – aus welchen Gründen auch immer – in die Situation kommen, ganz plötz-


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