Ich wünsche den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterhin viel Kraft und viel Erfolg. (Der Redner wendet sich an die VertreterInnen des Asylgerichtshofs im Auditorium.) Ich würde Sie auch ersuchen, diese Kritik – die gut gemeint ist und, ich hoffe, auch so formuliert worden ist, dass man sie annehmen kann –, dass auch in der ersten Instanz die Beamtinnen und Beamten wirklich durch Juristen ersetzt werden, in Ihre Besprechungsgremien mitzunehmen, denn das wird letztendlich auch zu einer Arbeitserleichterung in Ihrer Instanz führen.
Ich bedanke mich hiemit für die Aufmerksamkeit. Wir werden natürlich den Bericht zur Kenntnis nehmen. (Beifall bei der SPÖ sowie der Bundesrätin Kerschbaum.)
11.44
Vizepräsident Mag. Harald Himmer: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Ertl. Ich erteile ihm dieses.
11.45
Bundesrat Johann Ertl (ohne Fraktionszugehörigkeit, Niederösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Der österreichische Nationalrat hat 2007 beschlossen, einen Asylgerichtshof einzurichten und den bis dahin bestehenden Unabhängigen Bundesasylsenat – UBAS genannt – zu ersetzen.
Der Asylgerichtshof ist grundsätzlich die letzte Instanz im Asylverfahren. Er erkennt nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und er erkennt über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.
Die Entscheidungen des Asylgerichtshofs werden hauptsächlich in Zweiersenaten getroffen. Insbesondere bei Grundsatzentscheidungen und in besonderen Fällen – wie etwa, wenn im Zweiersenat keine Einigung getroffen wurde – erfolgt die Entscheidung in einem sogenannten Fünfersenat. Bei den einfachen Verfahren genügt ein Einzelrichter.
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch den betroffenen Asylwerber ist ausgeschlossen, aber, Kollege Dönmez, das außerordentliche Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verletzung eines verfassungsmäßig geschützten Rechts beim Verfassungsgerichtshof ist jedoch auch für Asylwerber vorgesehen.
Ist der Asylgerichtshof der Ansicht, dass hinsichtlich einer Rechtsfrage – nicht einer Tatsachenfrage – eine Grundsatzentscheidung zu fällen ist, so ist die getroffene Grundsatzentscheidung dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, der dann binnen sechs Monaten über deren Richtigkeit zu befinden hat.
Wird diese Grundsatzentscheidung vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, so ist sie künftig für gleichartige Fälle verbindlich. Als Besonderheit ist auch vorgesehen, dass, wenn ein Antrag des Bundesministers für Inneres vorliegt, wonach eine Grundsatzentscheidung getroffen werden muss, diese keine Auswirkungen auf den Einzelfall hat.
Die Zahl der betroffenen Berufungsverfahren hat zum Ende des zweiten Quartals 23 608 Berufungen betragen. Die Bilanz über das erste Halbjahr der Tätigkeit des Asylgerichtshofs zeigt hinsichtlich der Dauer der einzelnen Beschwerdeverfahren erste Schritte in Richtung einer Trendumkehr.
Von rund 4 500 beim Asylgerichtshof neu anhängig gewordenen Verfahren konnten 1 500 in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten abgeschlossen werden. Bei jenen Fällen, in denen über die Zuständigkeit Österreichs oder eines anderen EU-Landes für die Durchführung der Asylverfahren zu entscheiden war – das waren die Dublin-Entscheidungen –, betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer in den vergangenen sechs Monaten zehn bis 14 Tage.
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